Nr. 184. 1915. 935
(4) Bekanntmachung vom 18. November 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung über die Regelung der Preise für Buchweizen und Hirse und deren
Verarbeitungen vom 11. November 1915.
Auf Grund des § 7 der Bundesratsverordnung über die Regelung der Preise
für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen vom 11. November 1915
(RGBl. S. 750) wird bestimmt:
J.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die 88 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 1. Juli d. Is. — Robl. Nr. 99 — finden entsprechende Anwendung. Vor-
stand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
II.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist.
Als Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
III.
Die Festsetzung der Höchstpreise nach § 3 der Bundesratsverordnung erfolgt
für die Gemeinden (Gutsbezirke) und Kommunalverbände durch deren Vorstand.
Die ergehenden Festsetzungen sind in üblicher Weise bekannt zu machen und
dem unterzeichneten Ministerium in Abschrift einzureichen.
Die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 der Bundesratsverord-
nung wird der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin übertragen.
Schwerin, den 18. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(5) Bekanntmachung vom 18. November 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung über die Regelung der Preise für Obstmus und sonstige Fettersatz-
stofse zum Brotaufstrich vom 11. November 1915.
uf Grund des § 7 der Bundesratsverordnung über die Regelung der Preise
für Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich vom 11. November
1915 (RGBl. S. 754) wird bestimmt: