Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  11.  1915.  63

bandes  an  einen  andern  Kommunalverband  anordnen.  Gehören  die  Kommunalverbände
  verschiedenen  Bundesstaaten  an,  so  hat  der  Reichskanzler  die  gleiche  Befugnis,
der  sich  zuvor  mit  den  beteiligten  Landeszentralbehörden  ins  Benehmen  zu  setzen  hat.
Die  übereigneten  Mengen  sind  der  Reichsverteilungsstelle  anzuzeigen.

XI.  Zwangsbefugnis.

§l  52.

Die  zuständige  Behörde  kann  Geschäfte  schließen,  deren  Inhaber  oder  Betriebsleiter
  sich  in  Befolgung  der  Pflichten  unzuverlässig  zeigen,  die  ihnen  durch  diese  Verordnung
  oder  die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmnungen  auferlegt  sind.

Gegen  die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig;  sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.
  Über  die  Beschwerde  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.

XII.  Schlußvorschrift.

553.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der  Reichskanzler
  bestimmt,  mit  welchem  Tage  die  Vorschrift  des  §  29  Abs.  1  in  Kraft  tritt.

Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens  dieser  Verordnung.


Berlin,  den  25.  Januar.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

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