Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

76  Nr.  14.  1915.

V

Zu  den  im  §  7  der  Bundesratsverordnung  verbotenen  Handlungen  gehört
auch  die  Verfütterung  der  im  §  1  a.  a.  O.  bezeichneten  Vorräte.  Die  Ortsobrigkeiten
  haben  dies  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  für  eine  strenge  Uberwachung
  zu  sorgen.

Schwerin,  den  29.  Jannar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien

Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.  »
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.  L.  v.  Meerheimb.
Berichtigung.

In  §9  der  Verordnung  vom  26.  Jannar  1915.—  Rbl.  Nr.  11—  ist  die
Zahl  41  und  das  vor  derselben  stehende  Komma  zu  streichen.