76 Nr. 14. 1915.
V
Zu den im § 7 der Bundesratsverordnung verbotenen Handlungen gehört
auch die Verfütterung der im § 1 a. a. O. bezeichneten Vorräte. Die Ortsobrigkeiten
haben dies öffentlich bekannt zu machen und für eine strenge Uberwachung
zu sorgen.
Schwerin, den 29. Jannar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern. »
Im Auftrage: Mühlenbruch. L. v. Meerheimb.
Berichtigung.
In §9 der Verordnung vom 26. Jannar 1915.— Rbl. Nr. 11— ist die
Zahl 41 und das vor derselben stehende Komma zu streichen.