114 Nr. 20. 1915.
B. Personenverkehr im deutschen Grenzgebiet.
1. Als Grenzgebiet wird der Streifen zwischen der dänischen Grenze und
der Linie Glücksburg—Flensburg—Tondern—Hoher Schleuse mit Einschluß
dieser Orte bezeichnet.
2. Für den regelmäßigen Verkehr im Grenzgebiet genügt ein Ausweis der
Ortspolizeibehörde, der eine Personalbeschreibung des Inhabers, seine Photo-
graphie aus neuester Zeit und den Stempel der Ortsbehörde halb auf der
Photographie, halb auf dem Ausweis tragen muß.
C. Kraftwagenverkehr.
Ein Uberschreiten der Grenze von oder nach Dänemark im
Kraftwagen ist mit alleiniger Ausnahme der beiden für den Grenzverkehr von
Hadersleben zugelassenen Kraftomnibusse, deren Führer einen besonderen Er-
laubnisschein und deren Insassen den vorschriftsmäßigen Paß, siehe A, führen
müssen, nur mit jedesmaliger Genehmigung des stellvertretenden Generalkom-
mandos des IX. Armeekorps zulässig.
Innerhalb des Grenzgebietes ist der Verkehr nur unter folgen-
den Bedingungen gestattet:
1. Alle Insassen von Kraftfahrzeugen, auch die Führer müssen einen
von der Polizeibehörde ihres Wohnortes ausgestellten Ausweis mit
sich führen. Der Ausweis muß die eigenhändige Unterschrift des In-
habers tragen und mit einer Photographie des Inhabers aus neuester
Zeit beklebt sein. Diese ist von der ausstellenden Behörde derart ab-
zustempeln, daß der Stempel halb auf der Photographie, halb auf
dem Ausweis sich befindet.
2. Die den Ausweis ausstellende Behörde hat darauf zu vermerken, daß
der Inhaber deutscher Untertan und nach jeder Richtung hin, nament-
lich bezüglich Spionage durchaus unverdächtig ist.
3. Das Mitführen der nach den allgemeinen Vorschriften für die Kraft-
fahrzeuge erforderlichen Ausweispapiere des Kraftwagenführers ist
nach wie vor erforderlich. Kraftwagen, deren Führer oder Insassen
nicht die geforderten Ausweise mit sich führen, sind nicht durchzu-
lassen. Liegen irgend welche Verdachtsmomente vor, so werden die
Insassen in Haft genommen. «
4. Ausländern ist jeder Verkehr mit Kraftwagen in dem genannten
Grenzgebiet nur mit Genehmigung des stellvertretenden Generalkom-