118 Nr. 20. 1915.
Dafür ist erforderlich:
a) ein vorschriftsmäßiger Paß des zuständigen Konsulats.
b) Bescheinigung der zuständigen Polizeibehörde, daß Antragsteller politisch
einwandfrei ist und daß Spionageverdacht nicht vorliegt.
V. Übergangsbestimmung.
Bis zum 15. Januar 1915 bleiben die nach den bisherigen Vorschriften
erteilten Pässe und Bescheinigungen neben den auf Grund vorstehender Bestimmungen
ausgefertigten gültig.
VI. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden auf Grund § 9 des
Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft.
Schwerin, den 27. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.