Nr. 21. 119
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 5. Februar 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (I) Bekanntmachung, betreffend die Versicherungspflicht der russischen
Schnitter während des Krieges. (2) Bekanntmachung, betreffend die
Polizeistunde. (3) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Speisekartoffeln.
(4) Bekanntmachung, betreffend den Verkauf von Zeitungen,
Extrablättern, Zeitschriften usw.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 2. Februar 1915, betreffend die Versicherungspflicht
der russischen Schnitter während des Krieges.
Nach einer Außerung des Reichsversicherungsamtes sind die infolge des Krieges
zurückgehaltenen russischen Schnitter nicht als freie Arbeiter anzusehen. Sie
unterliegen daher der Invaliden- und Hinterbliebenen-, Kranken= und Unfallversicherung
nicht. Diese Auffassung des Reichsversicherungsamtes wird vorbehaltlich
etwaiger Entscheidungen im Spruch= oder Streitverfahren zur Beachtung
empfohlen.
Schwerin, den 2. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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