128 Nr. 23. 1915.
Wekanntmachung
über die Nachweisung, Verrechnung und Zahlung der von den Krankenkassen
verauslagten Beträge für Wochenhilfe während des Krieges.
Gemäß § 5 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914, betreffend
Wochenhilfe während des Krieges (Reichs-Gesetzbl. S. 492) wird über die Nachweisung,
Verrechnung und Zahlung der von den Krankenkassen verauslagten Beträge folgendes
bestimmt:
§ 1.
Die Krankenkassen haben für diese Ausgaben besondere Nachweisungen nach an-
liegendem Muster zu führen.
8 2.
Die Nachweisungen für erledigte Unterstützungsfälle sind aufzurechnen und nebst
den zugehörigen Belegen dem Versicherungsamt einzureichen. Das Versicherungsamt
kann den Krankenkassen gestatten, die einmaligen Leistungen (Beitrag zu den Kosten
der Entbindung und Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Behandlung bei
Schwangerschaftsbeschwerden) besonders nachzuweisen und zu belegen.
83.
Das Versicherungsamt hat die Nachweisungen der Krankenkassen zu prüfen. Ist
eine Nachweisung nicht zu beanstanden, so reicht sie das Versicherungsamt mit einer Be-
scheinigung über die erfolgte Prüfung und einer Anweisung zur Zahlung an die von
der obersten Verwaltungsbehörde bezeichnete Kasse ein. Wird ein Unterstützungsfall oder
ein Unterstützungsbetrag beanstandet, so ist die in die Nachweisung eingeragene Aus-
gabe zu streichen und die berichtigte Endsumme zur Zahlung anzuweisen. Gestrichene
Ausgaben sind nach Zubilligung durch das Oberversicherungsamt oder das knappschaft-
liche Schiedsgericht erneut nachzuweisen.
8 4.
Die von den obersten Verwaltungsbehörden bezeichneten Kassen können monatlich
oder in längeren Zeiträumen die auf Anweisung der Versicherungsämter gezahlten
Beträge unter Beifügung dieser Anweisungen zur Erstattung durch die Reichshaupt-
kasse anmelden. Die Anmeldung ist dem Reichsamt des Innern einzureichen.
Berlin, den 3.Dezember 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.