Nr. 26. 1916. 149
Eine solche Unterscheidung ist nicht gerechtfertigt, da das Gesetz die Familien
mindestens in der Zusammenfassung der in § 2 Absatz la a. a. O. bezeichneten
Personen als eine Einheit betrachtet.
Vorstehende erweiternde Anordnungen können nur mit Rückwirkung bis
zum 1. Januar d. J. Anwendung finden, so daß Nachbewilligungen für die
frühere Zeit ausgeschlossen sind.
Schwerin, den 12. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 12. Februar 1915, betreffend Bestimmungen des
Militärbefehlshabers zu § 2 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom
16. Dezember 1914, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht.
Nachstehende Bestimmung des Stellvertretenden Kommandierenden Generals
des IX. Armeekorps vom 30. Januar 1915 wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 12. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Ausnahmebestimmungen zur Daßpflichtverordnung.
Auf Grund des § 2 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914
(RBl. 521 Nr. 115) sind für den Bereich des IX. Armeekorps folgende Ausnahmen
ugelassen:
zus ) Für die Generalkonsuln derjenigen neutralen Länder, die diplomatische Ver-
tretungen in Deutschland nicht oder zur Zeit nicht haben, werden die Be-
stallungsurkunden an Stelle von Pässen anerkannt.
2. Für diejenigen Angehörigen des neutralen oder verbündeten Auslandes, denen
es nicht möglich ist, sich den vorgeschriebenen Paß zu beschaffen, sollen die
bisherigen konsularischen Matrikelatteste oder die konsularischen Aufenthalts-
bescheinigungen an Stelle des Passes anerkannt werden, soweit sie den Vor-
schriften des § 3 der gleichen Verordnung entsprechen bezw. entsprechend
ergänzt wurden. ç *!-rK- " "
3. Für österreichische und ungarische Staatsangehörige im Reichsgebiet gelten
außerdem die Militärpapiere als wesclge Ausweis.
v. Roehl.
37