Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  27.  151

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  16.  Februar  1915.

 

 

 

Inhalt::.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  zahnärztliche  Vorprüfung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  Februar  1915  zur  Ausführung  des  Gesetzes,
betreffend  Höchstpreise.  —
ur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914,
in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  bezw.  21.  Januar  1915  —  Rl.
von  1914  S.  516  und  von  1915  S.  25  —,  erläßt  das  unterzeichnete
Ministerium  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  2.  Januar  1915  —
Rbl.  Nr.  5  —  nachstehende  Bestimmungen:

81.

Für  den  Kleinverkauf  von  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs  unmittelbar
  an  den  Verbraucher  können  die  Ortsobrigkeiten  Höchstpreise  festsetzen,
soweit  weder  vom  Bundesrat  noch  vom  unterzeichneten  Ministerium  Höchstpreise
  festgesetzt  sind.  6  «

Ob,  in  welchem  Umfange  und  für  welche  Gegenstände  seitens  der  Ortsobritzkeiten
  Höchstpreise  festäusetzen  sind,  ist  von  den  besonderen  örtlichen  Bedürfnissen
  und  Verhältnissen  abhängig.  Um  den  Verkauf  nicht  zu  lähmen,
muß  dem  Verkäufer  ein  den  Verhältnissen  entsprechender  Nutzen  verbleiben.

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