Nr. 27. 151
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 16. Februar 1915.
Inhalt::.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
(2) Bekanntmachung, betreffend zahnärztliche Vorprüfung.
(1) Bekanntmachung vom 6. Februar 1915 zur Ausführung des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise. —
ur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914,
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 bezw. 21. Januar 1915 — Rl.
von 1914 S. 516 und von 1915 S. 25 —, erläßt das unterzeichnete
Ministerium unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1915 —
Rbl. Nr. 5 — nachstehende Bestimmungen:
81.
Für den Kleinverkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs unmittelbar
an den Verbraucher können die Ortsobrigkeiten Höchstpreise festsetzen,
soweit weder vom Bundesrat noch vom unterzeichneten Ministerium Höchstpreise
festgesetzt sind. 6 «
Ob, in welchem Umfange und für welche Gegenstände seitens der Ortsobritzkeiten
Höchstpreise festäusetzen sind, ist von den besonderen örtlichen Bedürfnissen
und Verhältnissen abhängig. Um den Verkauf nicht zu lähmen,
muß dem Verkäufer ein den Verhältnissen entsprechender Nutzen verbleiben.
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