Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

162  Nr.  27.  1916.

der  Festsetzung  durch  die  Ortsobrigkeiten  sollen,  soweit  tunlich,  ge-“urm
  —8  Kreisen  der  Landwirte,  der  Handeltreibenden
und  gegebenenfalls  der  Handwerker  gehört  werden.  *
Die  von  den  Ortsobrigkeiten  festgesetzten  Höchstpreise  sind  in  ortsüblicher
Weise  bekannt  zu  machen  und  nach  näherer  Bestimmung  der  Ortsobrigkeiten
zur  Kenntnis  des  Publikums  zu  bringen.  Die  Ortsobrigkeiten  können  insbesondere
  auch  die  Anbringung  von  Anschlägen  der  Taxen  an  und  in  dem
Verkaufslokal  und  die  Art  solcher  Anschläge  bestimmen.

§  2.
Die  seitens  der  Ortsobrigkeiten  ergehenden  Anordnungen  sind  dem  unterzeichneten
  Ministerium  sofort  in  einem  Abdruck  einzureichen.

83.

Das  im  §  4  des  Gesetzes  vorgesehene  Verfahren  eignet  sich  in  der
Hauptsache  für  Gegenstände,  die  in  den  für  den  Kleinverkehr  in  Betracht
kommenden  Mengen  verkaufsfertig  vorrätig  sind.  Daß  ein  Feilhalten  stattfindet,
  ist  keine  notwendige  Voraussetzung.

Zuständig  zur  Handhabung  dieses  Verfahrens  sind  die  Ortsobrigkeiten.

Die  Aufforderung,  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen  zu  verkaufen,  erfolgt
schriftlich  durch  die  Ortsohrigkeit.  Wird  der  Anordnung  nicht  sofort  Folge
geleistet,  so  sind  die  vorhandenen  Vorräte  mit  Ausnahme  der  für  den  eigenen
Bedarf  des  Besitzers  nötigen  unter  Feststellung  von  Art  und  Menge  von  der
Ortsobrigkeit  in  polizeiliche  Verwahrung  zu  nehmen.  Die  Ortsobrigkeit  übernimmt
  den  Verkauf  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen  auf  Rechnung  und
Kosten  des  Besitzers.  Gegenstände,  deren  Verkauf  sie  nicht  übernehmen  will,
sind  dem  Besitzer  wieder  auszuhändigen.

8  4.

Die  Ortsobrigkeiten  können  zur  Verhinderung  von  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Gesetz  die  Verkaufsstellen  derjenigen  Verkäufer,  welche  die  Inne—
haltung  der  Höchstpreise  verweigern,  schließen.  Diese  Befugnis  besteht  neben
der  im  §  4  des  Gesetzes  geregelten  Befugnis  zur  Übernahme  der  Gegenstände.

Eine  strafbare  Verkaufsverweigerung  im  Sinne  des  §  6  Ziffer  4  oder
eine  strafbare  überschreitung  der  festgesetzten  Höchstpreise  im  Sinne  des  §  6
Ziffer  1  des  Gesetzes  liegt  regelmäßig  auch  dann  vor,  wenn  als  Kaufpreis
die  gesetzlichen  Zahlungsmittel,  insbesondere  auch  Reichsbanknoten  und  Reichskassenscheine,
  nicht  oder  nicht  in  ihrem  vollen  Wert  als  Kaufpreis  in  Zahlung
  genommen  werden.