Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  28.  1915.  163

l  16.

Die  Pferdehalter  und  die  Inhaber  landwirtschaftlicher  Betriebe  sowie  die
Ortsbehörden  sind  verpflichtet,  den  Kommissaren  für  Regelung  des  Verkehrs
mit  Hafer  und  der  Spezialkommission  alle  von  ihnen  gewünschte  Auskunft,
deren  dieselben  zur  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  bedürfen,  zu  erteilen,  insbesondere
  auch  ihre  Vorräte  an  Hafer,  Mengekorn  und  Ersatzfuttermitteln
(Schnitzel,  Kartoffeln,  Mais  usw.)  im  einzelnen  anzugeben.

Die  Kommissare  für  Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer  und  die  Spezialkommission
  sind  berechtigt  und  verrflichtet,  in  möglichst  zahlreichen  Betrieben
an  Ort  und  Stelle  die  Angaben  über  die  Vorräte  nachprüfen  zu  lassen  und
die  Angaben  nötigenfalls  nach  dem  Befunde  richtig  zu  stellen.

§  17.

Die  im  §  6  dieser  Verordnung  bezeichneten  Kommunalverbände  sind  verpflichtet,
  die  zu  der  im  §  21  der  Bundesratsverordnung  bezeichneten  Nachweisung
  erforderlichen  Angaben  auf  Crsordern  dem  Großherzoglichen  Statistischen
  Amte  bezw.  der  Spezialkommission  ungesäumt  zu  machen.  Im  ritterschaftlichen
  Gebiet  liegt  diese  Verpflichtung  den  einzelnen  Ortsobrigkeiten  gegenüber
  dem  für  sie  zuständigen  Kommunalverbande  ob.

§  18.

Mit  dem  Inkrafttreten  der  durch  die  Bundesratsverordnung  angeordneten
Beschlagnahme  der  Hafervorräte  tritt  diese  Beschlagnahme  an  die  Stelle  derjenigen
  Anordnungen,  welche  zur  Sicherstellung  des  Haferbedarfs  der  Heeresverwaltung
  unter  dem  5.  Januar  d.  Is.  (Rgbl.  Nr.  2  S.  5)  und  29.  Januar
d.  Is.  (Rbl.  Nr.  15  S.  78)  von  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des
Innern  getroffen  worden  sind.

Als  sichergestellte  Vorräte  im  Sinne  des  §  2  b  der  Bundesratsverordnung
sind  diejenigen  Vorräte  anzusehen,  welche  bereits  von  der  Spezialkommission
oder  deren  Beauftragten  zur  Erfüllung  der  dem  Lande  auferlegten  Lieferungen
erworben  sind  oder  noch  in  Anspruch  genommen  werden.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  16.  Februar  1915.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.