Nr. 28. 1915. 167
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren Preise,
uls dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu
berücksichtigen. · · -
Soveit Vorräte nicht angezeigt sind, die nach § 8 der Bekanntmachung über die
Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 35) anzeigepflichtig sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen
Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, namentlich dann,
wenn die Anzeige bis zum 28. Februar 1915 nachgeholt wird
§ 11.
" Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu verwahren und pfleg-
lich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Be-
sitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Ver-
waltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.
8 12.
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese
von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, soweit sie nicht
2 dem 16. Februar 1915 zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden
ind.
0 13.
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet
endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
Ws 14.
belassenen Hafer ohne Ge-
verwendet, oder wer der Ver-
und pfleglich zu behandeln, zu-
oder mit Geldstrafe bis zu
Wer den ihm als Saatgut zur
nehmigung der zuständigen Behörde zu
pflichtung des § 11, enteignete Vorräte zu
widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem
zehntausend Mark bestraft.
III. Sondervorschriften für unausgedroschenen Hafer.
* 15.
Bei unausgedroschenem Hafer erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung auch
auf den Halm.
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird erst
nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an den bisherigen
Eigentümer zurück, sobald der Hafer ausgedroschen ist.
8 16.
Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht gehindert, den
Hafer auszudreschen.
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