Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 28. 1915. 167 
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren Preise, 
uls dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu 
berücksichtigen. · · - 
Soveit Vorräte nicht angezeigt sind, die nach § 8 der Bekanntmachung über die 
Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 35) anzeigepflichtig sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen 
Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, namentlich dann, 
wenn die Anzeige bis zum 28. Februar 1915 nachgeholt wird 
§ 11. 
" Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu verwahren und pfleg- 
lich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Be- 
sitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Ver- 
waltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. 
8 12. 
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese 
von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, soweit sie nicht 
2 dem 16. Februar 1915 zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden 
ind. 
0 13. 
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet 
endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
Ws 14. 
  
   
   
   
belassenen Hafer ohne Ge- 
verwendet, oder wer der Ver- 
und pfleglich zu behandeln, zu- 
oder mit Geldstrafe bis zu 
Wer den ihm als Saatgut zur 
nehmigung der zuständigen Behörde zu 
pflichtung des § 11, enteignete Vorräte zu 
widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem 
zehntausend Mark bestraft. 
III. Sondervorschriften für unausgedroschenen Hafer. 
* 15. 
Bei unausgedroschenem Hafer erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung auch 
auf den Halm. 
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird erst 
nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an den bisherigen 
Eigentümer zurück, sobald der Hafer ausgedroschen ist. 
8 16. 
Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht gehindert, den 
Hafer auszudreschen. 
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