Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  28.  1915.  169

t)  den  Saathafer,  der  in  seinem  Bezirke  nach  §  8  Abs.  2  von  der  Enteignung
auszunehmen  ist;
t6)  die  Zahl  der  Pferde  und  anderen  Einhufer  seines  Bezirkes  nach  der  Zählung
  vom  1.  Dezember  1914;
h)  die  Hafervorräte,  die  in  seinem  Bezirke  für  die  Enteignung  übrigbleiben.
Die  Landeszentralbehörden  haben  bis  zum  28.  Februar  1915  der  Zentralstelle
zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  eine  entsprechende  Übersicht,  getrennt  nach
Kommunalverbänden,  einzusenden.

,  §2.2-Die

  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  darf  Hafer  nur  an  die
Heeresverwaltungen,  die  Marineverwaltung,  Kommunalverbände  oder  an  die  vom
Reichskanzler  zugelassenen  Stellen  abgeben.

*  23.

Die  Kommunalverbände  haben  innerhalb  ihrer  Bezirke  den  erforderlichen  Ausgleich
  zwischen  den  einzelnen  Pferdehaltern  und  landwirtschaftlichen  Betrieben  mit
den  ihnen  nach  §  8  Abs.3  übereigneten  oder  erforderlichenfalls  von  der  Zentralstelle
zunusenschafluu  der  Heeresverpflegung  überwiesenen  Hafervorräten  selbständig  herbeizuführen.


Sie  regeln  für  ihre  Bezirke  den  Verbrauch  der  Hafervorräte  unter  Berücksichtigung
  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse.  Zu  diesem  Zwecke  können  insbesondere  auf
ihren  Antrag  auch  Vorräte  enteignet  werden,  die  Haltern  von  Einhufern  nach  §  8
Abs.  2  a  zu  belassen  sind.  Für  die  Enteignung  gelten  die  Vorschriften  der  §§  8  bis  19
entsprechend.

Die  Landeszentralbehörden  können  die  Art  der  Regelung  vorschreiben.

8  24.
Die  Kommunalverbände  oder  die  vom  Reichskanzler  zugelassenen  Stellen  können
ihren  Abnehmern  für  Weiterverkäufe  bestimmte  Bedingungen  und  Preise  vorschreiben.

8  26.
über  Streitigkeiten,  die  bei  der  Verbrauchsregelung  (§5  23,  24)  entstehen,  entscheidet
  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.
§l  26.
Wer  den  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,  die  ihm  nach  §  24  auferlegt  sind,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.

V  Ausländischer  Hafer.

§5  27.

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  beziehen  sich  nicht  auf  Hafer,  der  nach  dem
16.  Februar  1915  aus  dem  Ausland  eingeführt  wird.