Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

168 Nr. 28. 1915. 
8 17. 
Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten beschlag- 
nahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß der Hafer von dem Besitzer mit den Mitteln 
scines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen 
wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Be- 
hörde das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen. Dritten vornehmen lassen. Der 
Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln 
seines Betriebs zu gestatten. « 
  
§18. 
Der Übernahmepreis ist gemäß § 10 festzusetzen, nachdem der Hafer ausge- 
droschen ist. 
W 19. 
über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 15 bis 18 ergeben, ent- 
scheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
IV. Verbrauchsregelung. 
g 20. 
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung hat die Aufgabe, für 
die Verteilung der vorhandenen Hafervorräte über das Reich für die Zeit bis zur 
nächsten Ernte unter Mitwirkung eines Beirats, dessen Mitglieder der Reichskanzler 
bestellt, zu sorgen. 
* #21. 
Jeder Kommunalverband hat bis zum 22. Februar 1915 der Landeszentral= 
behörde eine Nachweisung einzureichen über: · 
a) die Hafervorräte, die nach den Anzeigen auf Grund des 5& 8 der Bekannt- 
machung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 
25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) mit Beginn des 1. Februar in 
seinem Bezirke vorhanden waren; 
b) die Hafervorräte, die hiervon gemäß dem Beschlusse des Bundesrats über 
die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Ja- 
mier 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung angefordert 
ind; 
c) die Hafervorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder 
der Marineverwaltung, standen; « · 
d) die Hafervorräte, die in seinem Eigentume standen und sich in seinem Be- 
zirke befanden; 
e) die Hafermenge, die in seinem Bezirke zu Saatzwecken in Anspruch ge- 
nommen wird; ·
	        
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