168 Nr. 28. 1915.
8 17.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten beschlag-
nahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß der Hafer von dem Besitzer mit den Mitteln
scines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen
wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Be-
hörde das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen. Dritten vornehmen lassen. Der
Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln
seines Betriebs zu gestatten. «
§18.
Der Übernahmepreis ist gemäß § 10 festzusetzen, nachdem der Hafer ausge-
droschen ist.
W 19.
über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 15 bis 18 ergeben, ent-
scheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
IV. Verbrauchsregelung.
g 20.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung hat die Aufgabe, für
die Verteilung der vorhandenen Hafervorräte über das Reich für die Zeit bis zur
nächsten Ernte unter Mitwirkung eines Beirats, dessen Mitglieder der Reichskanzler
bestellt, zu sorgen.
* #21.
Jeder Kommunalverband hat bis zum 22. Februar 1915 der Landeszentral=
behörde eine Nachweisung einzureichen über: ·
a) die Hafervorräte, die nach den Anzeigen auf Grund des 5& 8 der Bekannt-
machung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom
25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) mit Beginn des 1. Februar in
seinem Bezirke vorhanden waren;
b) die Hafervorräte, die hiervon gemäß dem Beschlusse des Bundesrats über
die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Ja-
mier 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung angefordert
ind;
c) die Hafervorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder
der Marineverwaltung, standen; « ·
d) die Hafervorräte, die in seinem Eigentume standen und sich in seinem Be-
zirke befanden;
e) die Hafermenge, die in seinem Bezirke zu Saatzwecken in Anspruch ge-
nommen wird; ·