192 Nr. 35. 1915.
(2) Bekanntmachung vom 1. März 1915, betreffend das Anbieten von Waren
usw. zum Besten von Kriegswohltätigkeitszwecken.
Nachfolgende Bekanntmachung des Stellvertretenden Kommandierenden Generals
des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 1. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Altona, den 17. Februar 1915.
Belianntmachung.
Privatpersonen wird verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde
Waren, gewerbliche Leistungen oder Darbietungen (auch theatralische oder musikalische)
mit dem Hinweise anzubieten oder anzukündigen, daß der Ertrag ganz oder zum Teil
zum Besten einer für Kriegszwecke geschaffenen Wohltätigkeitseinrichtung bestimmt sei.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits-
strafe bestimmen, auf Grund von § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
v. Roehl.
G) Bekanntmachung vom 5. März 1915, betreffend Chile-Salpeter.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend
Vorratserhebung und Höchstpreis für Chile-Salpeter, wird hiermit zur allge-
meinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 5. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.