Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

192  Nr.  35.  1915.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  März  1915,  betreffend  das  Anbieten  von  Waren
usw.  zum  Besten  von  Kriegswohltätigkeitszwecken.

Nachfolgende  Bekanntmachung  des  Stellvertretenden  Kommandierenden  Generals
des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  1.  März  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Altona,  den  17.  Februar  1915.

Belianntmachung.

Privatpersonen  wird  verboten,  ohne  Genehmigung  der  zuständigen  Polizeibehörde
Waren,  gewerbliche  Leistungen  oder  Darbietungen  (auch  theatralische  oder  musikalische)
mit  dem  Hinweise  anzubieten  oder  anzukündigen,  daß  der  Ertrag  ganz  oder  zum  Teil
zum  Besten  einer  für  Kriegszwecke  geschaffenen  Wohltätigkeitseinrichtung  bestimmt  sei.

Zuwiderhandlungen  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe
  bestimmen,  auf  Grund  von  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

v.  Roehl.

G)  Bekanntmachung  vom  5.  März  1915,  betreffend  Chile-Salpeter.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend
Vorratserhebung  und  Höchstpreis  für  Chile-Salpeter,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  5.  März  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.