194 Nr. 35. 1915.
§ 8. Die zuständige Behörde oder die von ihr beaustragten Beamten iind befugt,
zur Ermittelung richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Vorräte an hile-Salpeter
zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu
üfen.
prife § 9. Wer vorsätzlich die in den oben genannten 98 geforderte Auskunft! zu der
im § 6 angesetzten Frist nicht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An-
gaben macht' wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu
10 000 bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem
Staat verfallen, erklärt werden.
Höchstpreis.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1911 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 339), in der Fassung der Bekanntmachungen über Hoöchstpreise vom
17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 516) und vom 21. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 25) wird folgende Bekanntmachung erlassen:
§5 1. Der Preis für eine Tonne Chile-Salpeter darf 240 nicht übersteigen.
§ 2. Der Hoöchstpreis gilt für Chile-Salpeter, der sich im freien Verkehr des
Reichsgebietes befindet. Die unterzeichnete Kommandobehörde kann Ausnahmen ge-
statten.
§ 3. Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab heutiger Lagerstelle nicht
ein und gilt für Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis
2 v. H. für Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
* 4. Die Eigentümer der im freien Verkehr des Reichsgebietes befindlichen
Mengen von Chile-Salpeter werden hierdurch aufgefordert, ihre Vorräte, soweit sie
nicht nachweislich durch vorliegende Aufträge auf Lieferung von Sprengstoffen und
Pulver für die deutsche Kriegsmacht belegt sind, bis zum 20. März der Kriegs-
gemhiolien-Aktiengesellchaf, Berlin W 66, Mauerstraße 63/65, zum Hoöchstpreise zu
überlassen.
* 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 =
wird bestraft:
1. wer den nach § 1 festgesetzten Höchstpreis überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den
der Höchstpreis überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrage
erbietet; ;
3. wer Chile-Salpeter beiseite schafft, beschädigt oder zerstört;
4. wer Vorräte von Chile-Salpeter dem zuständigen Beamten gegenüber ver-
heimlicht. ,.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 5. März 1915 in Kraft. Die unterzeichnete
Kommandobehörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. «
Altona, den 5. März 1915.
Das Königl. stellvertretende Generalkommando des IX. Armeekorps.
Der kommandierende General.
v. Rvehl,
General der Artillerie.
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