Nr. 41. 1915. 235
rereinigung anderweit darüber verfügl. Erfolgt der Abruf, so sind die Erzeugnisse inner-
halb angemessener Frist ab Verladestelle der Fabrik oder des Lagers in handelsüblicher
Weise zu liefern. Auf Verlangen der Bezugsvereinigung hat der Lieferungspflichtige
Säcke zu stellen.
Etwaige im Besitze der Lieferungspflichtigen befindliche Kesselwagen oder Fässer
sind der Bezugsvereinigung auf Verlangen gegen angemessene Vergütung zur Ver-
fügung zu stellen. Kommt eine Einigung über die zu zahlende Vergütung nicht zustande,
so entscheidet die zuständige höhere Verwaltungsbehörde darüber endgültig.
II. Erstprodukte.
1. Die Verteilungsstelle für Rohzucker in Berlin ermittelt im Benehmen mit der
Bezugsvereinigung, welche Mengen Rohzuckererstprodukt der Bezugsvereinigung auf
Grund des § 1 Abs. 2 Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Verwendung von Roh-
zucker (Erstprodukt) vom 19. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 103) zu liefern sind.
Soweit gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 der Bekanntmachung über die Verwendung
von Rohzucker Verträge zu berücksichtigen sind, hat die zur Lieferung verpflichtete Roh-
zuckerfabrik den erforderlichen Nachweis über den Inhalt der Verträge der Verteilungs-
stelle für Rohzucker zu Berlin binnen 10 Tagen nach Eingang der Aufforderung vor-
zulegen. Wird der Nachweis binnen dieser Frist nicht erbracht, so werden sie bei der
Ermittelung der an die Bezugsvereinigung zu liefernden Mengen Rohzuckererstprodukt
nicht berücksichtigt.
III. Probenahme.
Für die zur Preisbestimmung erforderlichen Probeentnahmen sind
für Rohzucker und Nachprodukt, auch vergällt, und Melassemischfutter
die Probenahmebestimmungen der „Bedingungen für den Verkehr mit Handelsfutter-
mitteln“ des Ausschusses für die Handelsgebräuche des Deutschen Landwirtschaftsrats,
für Melass
die im Geschäftsverkehre der Rohzuckerfabriken und Raffinerien üblichen Probenahme-
bedingungen maßgebend.
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IV. Zahlungsfrist.
Die Bezugsvereinigung hat binnen 14 Tagen nach Verladung Zahlung zu leisten.
V. Verteilung und Abgabe.
Von dem gemäß § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel
der Bezugsvereinigung überwiesenen Rohzucker (I. Produkt) ist abzugeben:
1. an die Zentrale für Spiritusverwertung G. m. b. H. in Berlin diejenige
Menge, die noch erforderlich ist, um den nach der Verordnung vom 4. Fe-
bruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) durch Verwendung von Rohzucker her-
zustellenden Branntwein zu erzeugen;
2. an den Verband deutscher Preffelesodren G. m. b. H. in Berlin diejenige
Menge, die noch erforderlich ist, um den Hefe erzeugenden Brennereien die
Herstellung des ihnen zustehenden Durchschnittsbrandes unter Verwendung
von Rohzucker zu ermöglichen, soweit diesen Brennereien nicht durch Ver-
mittelung der Zentrale für Spiritusverwertung Rohzucker geliefert wird.