Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

236 Nr. 41. 1915. 
Im übri die Verteilung der von der Bezugsvereinigung hergestellten und 
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vorher festzusetzenden Maßstab zu erfolgen. Beansprucht ein Kommunalverband die auf 
ihn entfallenden Mengen ganz oder teilweise nicht, so ist der freiwerdende Vorrat gleich- 
falls auf die übrigen Kommunalverbände zu verteilen. " 
Haben sich Kommunalverbände nachweislich nach dem 1. Februar 1915 größere 
Vorräte an zucherhaltigen Futtermitteln gesichert, so sind ihnen diese Mengen bei der 
Verteilung anzurechnen. ç ½;5“- · * 
In Fällen nachgewiesenen dringenden Bedürfnisses kann die Bezugsvereinigung 
mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) Zuschläge zu den auf die 
einzelnen Verbände entfallenden Mengen bewilligen. Sie kann ferner mit der Abgabe 
von Futtermitteln bereits vor endgültiger Berechnung der zu verteilenden Mengen 
beginnen. 
Die Futtermittel und der abzugebende Rohzucker sind von der Bezugsvereinigung 
gegen Barzahlung in handelsüblicher Weise zu liefern, Zeit und Ort der Lieferung sind 
kunlichst nach den Wünschen der Kommunalverbände zu bestimmen. 
Berlin, den 26. Februar 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Müller.
	        
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