Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  41.  1915.  235

rereinigung  anderweit  darüber  verfügl.  Erfolgt  der  Abruf,  so  sind  die  Erzeugnisse  innerhalb
  angemessener  Frist  ab  Verladestelle  der  Fabrik  oder  des  Lagers  in  handelsüblicher
Weise  zu  liefern.  Auf  Verlangen  der  Bezugsvereinigung  hat  der  Lieferungspflichtige
Säcke  zu  stellen.

Etwaige  im  Besitze  der  Lieferungspflichtigen  befindliche  Kesselwagen  oder  Fässer
sind  der  Bezugsvereinigung  auf  Verlangen  gegen  angemessene  Vergütung  zur  Verfügung
  zu  stellen.  Kommt  eine  Einigung  über  die  zu  zahlende  Vergütung  nicht  zustande,
so  entscheidet  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde  darüber  endgültig.

 

II.  Erstprodukte.

1.  Die  Verteilungsstelle  für  Rohzucker  in  Berlin  ermittelt  im  Benehmen  mit  der
Bezugsvereinigung,  welche  Mengen  Rohzuckererstprodukt  der  Bezugsvereinigung  auf
Grund  des  §  1  Abs.  2  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  über  die  Verwendung  von  Rohzucker
  (Erstprodukt)  vom  19.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  103)  zu  liefern  sind.

Soweit  gemäß  §  1  Abs.  2  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  über  die  Verwendung
von  Rohzucker  Verträge  zu  berücksichtigen  sind,  hat  die  zur  Lieferung  verpflichtete  Rohzuckerfabrik
  den  erforderlichen  Nachweis  über  den  Inhalt  der  Verträge  der  Verteilungsstelle
  für  Rohzucker  zu  Berlin  binnen  10  Tagen  nach  Eingang  der  Aufforderung  vorzulegen.
  Wird  der  Nachweis  binnen  dieser  Frist  nicht  erbracht,  so  werden  sie  bei  der
Ermittelung  der  an  die  Bezugsvereinigung  zu  liefernden  Mengen  Rohzuckererstprodukt
nicht  berücksichtigt.

 

III.  Probenahme.
Für  die  zur  Preisbestimmung  erforderlichen  Probeentnahmen  sind

für  Rohzucker  und  Nachprodukt,  auch  vergällt,  und  Melassemischfutter
die  Probenahmebestimmungen  der  „Bedingungen  für  den  Verkehr  mit  Handelsfuttermitteln“
  des  Ausschusses  für  die  Handelsgebräuche  des  Deutschen  Landwirtschaftsrats,

für  Melass
die  im  Geschäftsverkehre  der  Rohzuckerfabriken  und  Raffinerien  üblichen  Probenahmebedingungen
  maßgebend.

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IV.  Zahlungsfrist.
Die  Bezugsvereinigung  hat  binnen  14  Tagen  nach  Verladung  Zahlung  zu  leisten.

V.  Verteilung  und  Abgabe.
Von  dem  gemäß  §  2  Abs.  2  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel
der  Bezugsvereinigung  überwiesenen  Rohzucker  (I.  Produkt)  ist  abzugeben:

1.  an  die  Zentrale  für  Spiritusverwertung  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  diejenige
Menge,  die  noch  erforderlich  ist,  um  den  nach  der  Verordnung  vom  4.  Februar
  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  57)  durch  Verwendung  von  Rohzucker  herzustellenden
  Branntwein  zu  erzeugen;

2.  an  den  Verband  deutscher  Preffelesodren  G.  m.  b.  H.  in  Berlin  diejenige
Menge,  die  noch  erforderlich  ist,  um  den  Hefe  erzeugenden  Brennereien  die
Herstellung  des  ihnen  zustehenden  Durchschnittsbrandes  unter  Verwendung
von  Rohzucker  zu  ermöglichen,  soweit  diesen  Brennereien  nicht  durch  Vermittelung
  der  Zentrale  für  Spiritusverwertung  Rohzucker  geliefert  wird.