240 Nr. 42. 1915.
(4) Bekanntmachung vom 15. März 1915, betreffend Wolfram, Chrom,
Molybdän, Vanadium und Mangan.
Nachstehende Bekanntmachung dese Königlichen stellvertretenden General=
kommandos des-IX. Armeekorps zu' Altona vom heutigen Tage, betreffend
Vorratserhebung und Bestandsmeldung über Wolfram, Chrom, Molybdän,
Vanadium und Mangan, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 15. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung,
betreffend
Vorratserhebung und Bestandsmeldung über Wolfram, Chrom, Molybdän,
Vanadium und Mangan.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Vemerken, daß jede Ubertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Mel-
dung fällt), sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer „b“
des „Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851“ (oder Artikel 4 Ziffer 2
des „Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912“") mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft wird.
81.
Von der Verfügnng betroffene Gegenstände.
a) Meldepflichtig sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche
Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem Zustand (einerlei,
ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme
der in haufgeführten Bestände.
Klasse 23. Wolfram metall ausgeschlossen Drähte mit einem Durchmesser von weniger
als 0.55 m.
Klasse 24. Wolfram-Eisen (Ferrowolfran).
Klasse 25. Wolfram-Stahl von 2 bis unter 10 % Wolframgehalt, unverarbeitet, vor-
gearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial;
ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche