Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

258 Nr. 45. 1915. 
Ruel. S. 109) festgelegten Marktpreise für Tiere mittlerer Güte gelten. Für 
geringere Tiere sind daher angemessene Abzüge, für bessere entsprechende Zu- 
schläge zu machen. 
X. 
Eine Enteignung von Schweinen auf Märkten liegt nicht in der Absicht der 
Bundesratsverordnung und muß unterbleiben. 
Schwerin, den 19. März 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 19. März 1915, betreffend den unausgebildeten 
Landsturm. 
us gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß die unausgebildeten 
Landsturmpflichtigen, soweit sie nicht ausgehoben sind, beim Verziehen 
in einen anderen Bezirk ebenso zur An= und Abmeldung bei den Ortsbehörden 
verpflichtet sind, wie die Militärpflichtigen nach § 25 der Wehrordnung. Die 
Ortsbehörden haben den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen von jeder gegen 
die aufgestellten Landsturmrollen eingetretenen Veränderung in entsprechender 
Anwendung des § 46, 13 Wehrordnung sofort Mitteilung zu machen. "6 
Die Weitergabe dieser Mitteilung an den Zivilvorsitzenden des neuen Aus- 
bebungsbezirks richtet sich nach § 47, 8 Wehrordnung. 
„Die ausgehobenen unausgebildeten Landsturmpflichtigen unterliegen 
gemäß § 104,1 Wehrordnung der Kontrolle durch die Bezirkskommandos. 
Schwerin, den 19. März 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
6) Belanntmachung vom 19. März 1915, d n 
Grohpiehhäuten. 5 1915, betreffend Beschlagnahme vo 
nter Bezugnahme auf die Bekanntmachun 
. g vom 25. November 1914, Rbl. 
Nr. 128 S. 705, betreffend Beschlagnahme von Großviehhäuten, wird nach-
	        
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