Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Das  Verbot  der  Masführ  r  Pferden
b)  unter  1,52  Stockma  ç  Z
5  8  offensichtlich  die  Kriegsbrauchbarkeit  ohne  weiteres  ausschließenden
Mängeln,  #  ç
aus  dem  Bereiche  des  Korpsbezirks  bleibt  bestehen.  ç  v  **7  .
Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  diese  Verordnung  in  geeigneter  Weise  öffentlich
zur  Kenntnis  zu  bringen.

V.  s.  d.  st.  G.
v.  Voß.

(5)  Bekanntmachung  vom  27.  April  1915,  betrefsend  Verwendung  von  Rohteer.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des
K.  Armeekorps  zu  Altona  vom  18.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  27.  April  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Le  Nr.  39493.  18.  4.  15.

verwendung  von  Nohteer.

Von  der  unter  dem  25.  3.  15  —  Ic  Nr.  31716  angeordneten  Verfü  ungsbeschränkung,
  betreffend  Rohteere,  sind  auszunehmen  **

I.  aller  Steinkohlenteer,  der  bei  der  Stahlherstellung  in  den  Stahlwerken
verwendet  wird,

2.  die  gesamte  Erzeugung  der  unbedeutend  J  ugun
#  15  aagt  hans  nderen  Gasanstalten  (Jahreserzeugung
der  teinkohlenteer,  der  zur  Herstellung  der  von  Heer  und  Marine  bedie
  zesten  De  gebraucht  wird.  l  d
Hierzu  soll,  wenn  irgend  möglich,  kein  Rohteer  benutzt  w  Teer
dem  die  Leicht-  und  Mittelöle  “  sin.  ohteer  benutt  werden,  sondern  "

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  dies  ;  ise  zur
öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.  sucht,  diese  Verordnung  in  geeigneter  Weise  3

 

v.  Roehl.

Mit  dieser  Nr.  63  werden  ausgegeben:  Die  Fahrpläne  der  im  Großherzogtum  befindlichen
Eisenbahnen  vom  1.  Mai  1915  ab.