Nr. 65. 1915.
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Von der Verflgung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
ln dieser Verfügung betroffen werden: Z Z
44P 11 aensh Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 8 2
aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit
die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam undoder bei ihnen unter Zollaufsicht
befinden; -„ Z„
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände, aus Anlaß ihres
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen oder für andere in Ge-
wahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam undfoder bei
ihnen unter Zollaussicht befinden;
e) alle Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren
Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden,
oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in
ihrem Gewahrsam undoder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
d) alle Empfänger (in dem unter a bis c bezeichneten Umfang) solcher Gegen-
stände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a) bis c) aufgeführten
1uternehmer Personen usw. in Gewahrsam undsoder unter Zollausfsicht
gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs-
räumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem
Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden
und gelten bei diesen als beschlagnahmt.
Feniebon deiun betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte
gewerbliche Betriebe: Schlossereien, Schmieden, Werkstätten aller Art,
Fabriken aller Art, Ziehereien, Walzwerke, Gießereien, Hüttenwerke, Zechen,
Bauunternehmer, graphische Betriebe, Gas-, Wasser= und Elektrizitäts-
Lieferungsgesellschaften kommunaler, öffentlich-rechtlicher und privater Art,
Privatwerften, Betriebe für Personen= und Güterbeförderung kommunaler,
öffentlich-rechtlicher und privater Art, wie Eisenbahn-, Straßenbahn= und
Schiffahrtsgesellschaften, Reedereien, Schiffer, u. dergl.
Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kom-
missionäre u. dergl., Personen, welche zur Wiederveräußerung durch 9#0
oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Ge-
wabesemn genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe
Sind in dem Bezirk der verfügende i eig-
fabriken, Filialen, *8 bureaus kis knine tr 55 Brrenen vorhamen (ren
zur Durchführung der Fhiaminnbergeomn vot auch für diese Zweigstellen ver-
pflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befinde,)
ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
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