Nr. 70. 1915. 357
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 11. Mai 1915, beireffend weiter Anordnungen
der Landesbehörde für Volksernährung.
Die nachstehend abgedruckten, von der Landesbehörde für Volksernährung
auf Grund des § 37 der Bundesratsverordnung vom 25. Jannar 1915
über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl erlassenen
weiteren Anordnungen werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 11. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Für die Regelung der Brotkartenfrage in den Seebädern und Luftkurorten des
Großherzogtums wird auf Grund des § 37 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar
d. Is. und des § 1 der Ausführungsverordnung vom 26 Januar d. Is. von der
unterzeichneten Landesbehörde für Volksernährung hiermit angeordnet:
SI.
Die Bestimmung des Rundschreibens vom 13. März d. Is. — G.-Nr. 1369 —
zu III Zfr. 1 über das Austauschverfahren wird auf die Badeorte und Sommerfrischen
auch dort angewendet, wo einzelnen Kommunalverbänden die Beschränkung des Aus-
tauschverkehrs auf engere Bezirke diesseits gestattet worden ist.
8 2.
Die mecklenburgischen Besucher der Badeorte und Sommerfrischen des Groß-
herzogtums haben die ihnen von dem Heimatsorte erteilten Brotkarten auch in dem
Badeorte zu verwenden, und haben sich für die gesamte Reisezeit innerhalb Mecklenburgs
mit den nötigen Brotkarten zu versehen.
§#.
Die Verteilungsstellen des Heimatsortes sind verpflichtet, auf Antrag, nach Mög-
lichkeit an den gewöhnlichen Ausgabetagen, den in ihren Listen verzeichneten Brotkarten-
empfängern Brotkarten für die gesamte Reisezeit, auch wenn sie mehr als 14 Tage
beträgt, vorweg zu erteilen, wobei jedoch für jede Woche und Karte eine Querreihe für
zusammen 250 gr Feinmehl vorweg abzutrennen ist, so daß die Person statt 1400 nur
1150 gr Mehl für die Woche erhält.
Schwerin, den 8. Mai 1915.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
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