Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar. 73. 369 
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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Miutwoch, den 19. Mai 1915. 
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekaonntmachung, betreffend die Einrichtung einer Krankenpflegeschule. 
  
II. Abteilung. 
N 
(1) Bekanntmachung vom 18. Mai 1915, betreffend die Einrichtung einer 
Krankenpflegeschule. 
Im Universitätskrankenhaus zu Rostock ist eine Einrichtung getroffen worden, 
männliche und weibliche Personen in der Krankenpflege auszubilden, so daß 
sie der Bedingung in § 5 Abs. 1 Ziff. 6 der Bekanntmachung vom 
5. Mai d. Is. (Rbl. 1915 Nr. 68) für die Zulassung zur Krankenpflege- 
prüfung genügen. 
Der Ausbildungskurs ist einjährig, und die Aufnahme in die Kranken- 
pflegeschule erfolgt in jedem Jahr nur zum 1. Juli. Der Unterricht selbst 
ist kostenlos. 
Vorstand der Krankenpflegeschule ist der Direktor der inneren Klinik. 
An ihn sind die Meldungen für die Aufnahme zu richten. Ausgenommen 
kann nur werden, wer es nachweist, daß er die Bedingungen in § 5 Abs. 1 
Ziff. 1—4, 5 der genannten Bekanntmachung erfüllt. 
Der Vorstand bestimmt darüber, ob und wie lange das Schülerpersonal 
während des Ausbildungskurses im Universitätskrankenhaus wohnen oder 
eine andere Unterkunft nehmen soll. 
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