Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar.  73.  369

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Miutwoch,  den  19.  Mai  1915.

 

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekaonntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  einer  Krankenpflegeschule.

 

II.  Abteilung.
N

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  Mai  1915,  betreffend  die  Einrichtung  einer
Krankenpflegeschule.

Im  Universitätskrankenhaus  zu  Rostock  ist  eine  Einrichtung  getroffen  worden,
männliche  und  weibliche  Personen  in  der  Krankenpflege  auszubilden,  so  daß
sie  der  Bedingung  in  §  5  Abs.  1  Ziff.  6  der  Bekanntmachung  vom
5.  Mai  d.  Is.  (Rbl.  1915  Nr.  68)  für  die  Zulassung  zur  Krankenpflegeprüfung
  genügen.

Der  Ausbildungskurs  ist  einjährig,  und  die  Aufnahme  in  die  Krankenpflegeschule
  erfolgt  in  jedem  Jahr  nur  zum  1.  Juli.  Der  Unterricht  selbst
ist  kostenlos.

Vorstand  der  Krankenpflegeschule  ist  der  Direktor  der  inneren  Klinik.

An  ihn  sind  die  Meldungen  für  die  Aufnahme  zu  richten.  Ausgenommen
kann  nur  werden,  wer  es  nachweist,  daß  er  die  Bedingungen  in  §  5  Abs.  1
Ziff.  1—4,  5  der  genannten  Bekanntmachung  erfüllt.

Der  Vorstand  bestimmt  darüber,  ob  und  wie  lange  das  Schülerpersonal
während  des  Ausbildungskurses  im  Universitätskrankenhaus  wohnen  oder
eine  andere  Unterkunft  nehmen  soll.

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