Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar. 74. 371 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 21. Mai 1915. 
  
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Erstattung der in der Bundesrats- 
verordnung vom 17. d. Mts. über Malz und in der Bundesratsver- 
ordnung vom 17. d. Mts., betreffend Anderung der Bundesratsverord- 
nung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste, vorgeschriebenen 
Anzeigen. (2) Bekanntmachung, betreffend Terpentinöl. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 20. Mai 1915, betreffend Erstattung der in der 
Bundesratsverordnung vom 17. d. Mts. über Malz und in der Bundesrats- 
verordnung vom 17. d. Mts., betreffend Anderung der Bundesratsverordnung 
über die Regelung des Verkehrs mit Gerste, vorgeschriebenen Anzeigen. 
er Darrmalz mit Beginn des 25. Mai 1915 in Gewahrsam hat, ist nach 
§ 1 der Bekanntmachung über Malz vom 17. d. M. — Rl. S. 279 — 
verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentümern unter 
Nennung der Eigentümer und des Lagerungsortes dem Deutschen Brauer- 
bund E. V. in Berlin-Charlottenburg, Kantstraße 10, anzuzeigen. 
Soweit Malzvorräte nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt 
sind, haben die Anzeigepflichtigen dies bei Erstattung der Anzeigen anzugeben. 
Bei Bierbrauereien erstreckt sich die Anzeigepflicht noch auf weitere 
Angaben. Zunächst haben die Bierbrauereien die Gerstenmenge anzuzeigen, 
die mit Beginn des 25. Mai 1915 in der Verarbeitung begriffen ist. Nachdem 
96
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.