Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

.7 5. 
422 Nr. 78. 191 
Anlage 3. 
—5 
zwischen der 3 ..................................... ....·... 
der Überlandzentrale Lübeck (Werk). 
81. 
erk verpflichtet sich, während des im § 3 genannten Zeitraums der Ab- 
nbrß-ssd asleoi ## i und Nachtzeit elektrische Energie in der von ihr ver- 
langten Menge und in technisch einwandfreiem, Zustande zu liefern, sofern es hieran 
nicht durch Ereignisse, deren Abwendung nicht in seiner Macht lag, wie Krieg, Feuer, 
Aufstand, Arbeikerausstand, Unglücksfälle oder Naturereignisse gehindert wird. Als 
hindernde Ereignisse gelten auch unabwendbare Vorkommnisse, z. B. unverschuldete Be- 
schädigungen von Maschinen, Transformatoren oder sonstigen Betriebseinrichtungen. 
2. Das Werk verpflichtet sich, bei längeren Störungen, soweit dazu technisch und 
unter den in der Landesherrlichen Genehmigungsurkunde (Ziffer 22 ff.) vorgeschrie- 
benen oder sonst annehmbaren Bedingungen die Möglichkeit besteht, den Strom von 
einer anderen Überlandzentrale zu beziehen und ohne Preisaufschlag zu den in diesem 
Vertrag vereinbarten Preisen abzugeben. 
« Das Werk hat der Abnehmerin von einer Betriebsstörung und deren voraussicht- 
lichen Dauer unter Angabe der veranlassenden Umstände unverzüglich Mitteilung zu 
machen und die aufgetretenen Störungen mit größter Beschleunigung zu beseitigen. 
4. Die Abnehmerin ist in den Fällen der Ziffer 1 nicht berechtigt, Schadenersatz 
ansprüche wegen nicht erfolgter oder mangelhafter Stromlieferung zu stellen. 
5. Die Stromlieferung seitens des Werks an die Abnehmerin hat innerhalb von 
....... Monaten nach Abschluß dieses Vertrages zu beginnen. 
8 2. 
6. Die Abnehmerin gestattet dem Werk, während der Dauer dieses Vertrages die 
unentgeltliche Benutzung der in ihrem Verfügungsbereich belegenen öffentlichen 
Straßen, Wege, Plätze und Brücken zur Legung und zum Betriebe von Kabeln und Frei- 
leitungen nebst Zubehör zwecks Fortleitung, Durchleitung, Umwandlung und Ver- 
teilung elektrischer Energie. In jedem Falle ist aber vorgängig die Genehmigung der 
Abnehmerin zu erwirken. 
Gebi Diese erpflichtung der Abnehmerin bezieht sich nicht auf folgende Teile ihres 
Im öffentlichen Interesse notwendig werdende Anderungen seiner Leitungen muß 
das Werk auf Verlangen der Abnehmerin auf eigene Kosten ausführen. 
1.
	        
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