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1I.
12.
Nr. 78. 1915. 423
Nach Ablauf der Vertragszeit hat das Werk die von ihm erstellten Einrichtungen
für die Stromlieferung an die Abnehmerin, soweit sie sich auf deren Gebiet befinden,
auf Verlangen zu entfernen und die öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken
in ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen. Dem Werk verbleibt aber das Recht, die
während der Dauer dieses Vertrages von ihm verlegten Durchgangsleitungen bestehen.
zu lassen und weiter zu betreiben für die Dauer der dem Werf von dem Großherzog-
ichen Ministerium des Innern erteilten Genehmigung, also bis zum 31. März 1953.
Das Gleiche gilt für die Leitungs= und Transformatorenanlagen des Werks für die un-
mittelbare Versorgung von Verbrauchern im Gebiete der Abnehmerin, soweit diese nicht
laut § 11 von der Abnehmerin bei Ablauf des Vertrags erworben werden.
83.
Die Abnehmerin verpflichtet sich auf die Dauer von. . . ... Jahren vom
Tage der Inbetriebsetzung ihres Niederspannungsnetzes ab, mithin bis zm ,
an Dritte verkaufen oder für eigene Zwecke verwenden will, nur von dem Werk zu
beziehen und während der Dauer dieses Vertrages für diesen Zweck weder selbst eine
Stromerzeugungsstelle zu errichten, noch mit Dritten einen Stromlieferungsvertrag zu
schließen oder Dritten die Führung von Starkstromleitungen innerhalb ihres Ver-
füigungsbereichs zu gestatten. «
Es steht jedoch der Abnehmerin frei, noch vor Ablauf der Vertragszeit diejenigen
Maßnahmen zu treffen, durch welche ein ungestörter Strombezug nach Ablauf der Ver-
tragszeit gesichert wird. 6 .
Auch kann die Abnehmerin innerhalb ihres Verfügungsbereichs Dritten die Ver-
legung von Starkstromleitungen zur Fortleitung selbsterzeugter Energie zum eigenen
Gebrauch gestatten. Die Abgabe elektrischer Energie aus diesen Leitungen an Fremde
darf aber nicht gestattet werden.
alle elektrische Energie, welche sie als Unternehmerin auf folgenden Teilen ihres *
7%
* 4.
Das Werk liefert die Energie als Dreiphasen-Wechselstrom mit einer Hochspan-
nung von . . . . . Volt bei 100 Polwechseln in der Sekunde bis zu einem zu ver-
vereinbarenden technisch praktischen Platz. Die Schwankungen der Spannung in der
Hochspannungsleitung des Werkes dürfen bei normalem Betrieb 2 5%, die Schwan-
kungen in der Polwechselzahl 2 %% nicht überschreiten.
Das Werk stellt die Hochspannungsleitung bis zu der Transformatorenhaupt-
station oder Überführungsstation auf eigene Kosten her und überwacht auch diese seine
Leitungsanlagen. *
Über die Ausführung der Hochspannungsleitungen des Werkes innerhalb ihres
Gebietes sind der Abnehmerin vor Inangriffnahme der Arbeiten Pläne zur Genehmi-
gung vorzulegen. Die Abnehmerin darf die Genehmigung nur aus triftigen Gründen
versagen. Soweit Eigentum Drikter von der Hochspannungsleitung berührt wird, ins-
besondere, soweit die Genehmigung Dritter, oder die Zustimmung von Behörden zur
Anbringung und Verlegung von Leitungen nebst Zubehör erforderlich “. #zterstütz
die Abnehmerin nach besten Kräften die von dem Werk mit dem Bau und der Betriebs-
führung beauftragten Personen bei den erforderlichen Verhandlungen.
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