Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

* 
428 Nr. 78. 1915. 
Anlage 4. 
Genossenschaftsvertrag. 
Stromlieferungsvertrag 
zwis chen derrrr í í í , ,, ,í (Abnehmerin) und 
der Überlandzentrale Lübeck (Werk). 
8 1. 
J. Das Werk verpflichtet sich, während des im § 3 genannten Zeitraums der Ab- 
nehmerin zu jeder Jahres-, Tages= und Nachtzeit elektrische Energie in der von ihr 
verlangten Menge und in technisch einwandfreiem Zustande zu liefern, sofern es hieran 
nicht durch Ereignisse, deren Abwendung nicht in seiner Macht lag, wie Krieg, Feuer, 
Ausstand, Arbeiterausstand, Unglücksfälle oder Naturereignisse gehindert wird. Als 
hindernde Ereignisse gelten auch unabwendbare Vorkommnisse, z. B. unverschuldete 
Beschädigungen von Maschinen, Transformatoren oder sonstigen Betriebseinrichtungen. 
2. Das Werk verpflichtet sich bei längeren Störungen, soweit technisch und unter den 
in Ziffer 22 "ê der Landesherrlichen Genehmigungsurkunde vorgesehenen oder sonst 
annehmbaren Bedingungen die Möglichkeit besteht, den Strom von einer anderen Über- 
landzentrale zu beziehen und ohne Preisaufschlag zu den in diesem Vertrag vereinbarten 
Prelsen abzugeben. 
3. Das Werk hat der Abnehmerin von einer Betriebsstörung und deren voraussicht- 
licher Dauer unter Angabe der veranlassenden Umstände unverzüglich Mitteilung zu 
machen und die aufgetretenen Störungen mit größter Beschleunigung zu beseitigen. 
J. Die Abnehmerin ist in den Fällen der Ziffer 1 nicht berechtigt, Schadenersatz 
ansprüche wegen nicht erfolgter oder mangelhafter Stromlieferung zu stellen. 
5. Die Stromlieferung seitens des Werks an die Abnehmerin hat innerhalb von 
. ... Monaten nach Abschluß dieses Vertrags zu beginnen. 
* 2. 
6. Die Abnehmerin wird während der Dauer des Vertrags nach Möglichkeit dafür 
sorgen, daß dem Werk die unentgeltliche Benutzung der im Genossenschaftsgebiet be- 
findlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Privatgrundstücke zur Legung 
und zum Betriebe von Kabeln und Freileitungen nebst Zubehör zwecks Fortleitung, 
Durchleilung und Umwandlung elektrischer Energie gestattet wird. Die Genehmigung 
zur Benutzun hat das Werk in jedem Falle von den einzelnen Verfügungsberechtigten 
selbst einzuholen. 
* 3 
7. Die Abnehmerin verpflichtet sich, auf die Dauer vo Jahren, vom 
Tage der Inbetriebsetzung ihres Niederspannungsnetzes ab, mithin bis zn 
alle elektrische Energie, welche ihre jeweiligen Mitglieder zur Erzeugung von Licht oder 
 
	        
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