Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

488 Nr. 92 1915. 
Wekanntmachung, 
betreffend 
Bestandserhebung unversponnener Schafwollen. 
tehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem 
Venerlech ker jede kun — worunter auch verspätete oder unvollständige Mel- 
dung fällt —, sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vorschrift, soweit 
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer br) 
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2) 
des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach 
m der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 be- 
*l* 
aft wird. 
§ 1. 
Inkrafttreten der Verfügung. 
Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915 in Kraft. 
82. 
Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von unversponnenen Schafwollen, einerlei, 
ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Sorten vorhanden sind, und zwar in fol- 
gender Einteilung: 
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des 
Belagerungszustands oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen 
Eicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt, 
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre bestraft werden. 
Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des 
Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er- 
haltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt, oder zur Übertretung aul- 
fordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft. 
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorr äte, die verschwiegen sind, im urtell 
für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der 
er auf Grund “J verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige 
oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu drei- 
ausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
csiraft.
	        
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