Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

492 Nr. 93. 1915. 
(2) Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 10.Juni 1915 über eine Ernteflächenerhebung. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 über eine 
Ernteflächenerhebung — RGBl. S. 331 — werden die folgenden Bestimmun- 
gen erlassen: 
J. 
Die Erhebung erfolgt nach Gemeinden bezw. Gutsbezirken und zwar im 
Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Kloster- 
ämter durch die Gemeindevorstände, in den nicht gemeindlich verfaßten Ort- 
schaften dieser Gebiete durch die Ortsvorsteher und im Gebiet der Ritterschaft 
durch die Ortsobrigkeiten. 
Die Ortsobrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß die Gemeindevorstände 
(Ortsvorsteher) die Ermittlungen vorschriftsmäßig ausführen. 
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können sich 
bei der Erhebung der Hilfe besonderer Beauftragter bedienen. Die Mitglieder 
der Gemeindevertretungen sind auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des Ge- 
meindevorstandes verpflichtet, bei der Erhebung behilflich zu sein. 
II. 
Die Erhebung erfolgt durch eine Ortsliste, in welche sämtliche landwirt- 
schaftlichen Betriebe, die Brotgetreide, Gerste, Mischfrucht, Menggetreide, 
Hafer und Kartoffeln feldmäßig anbauen, eingetragen werden. 
Der erforderliche Bedarf an Ortslisten wird den Gemeindevorständen 
(Ortsvorstehern) im Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der 
Klosterämter sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzog= 
liche Statistische Amt rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen 
sind an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten. 
III 
Die Eintragung der landwirtschaftlichen Betriebe in die Ortsliste erfolgt 
durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten bezw. durch deren Beauftragre auf Grund einer Befragung der Be- 
triebsinhaber oder ihrer Stellvertreter. 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) bezw. ritterschaftlichen Ortsobrig- 
keiten haben Sorge dafür zu tragen, daß alle Inhaber von landwirtschaftlichen 
Betrieben, welche Brotgetreide, Gerste, Mischfrucht, Menggetreide, Hafer und
	        
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