Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

520 Nr. 98. 1915. 
ind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen 
—ie (Hweigfbrst, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.), so ist die 
Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch 
für diese Zweigstellen herchen Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem 
sich die Hauptstelle befindet ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen. 
* 4. 
Ausnahmen von der Verfügung. 
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichneten Per- 
sonen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweig- 
stellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 30. Juni 1915, nachts 
12 Uhr, geringer waren als die in der untenstehenden übersichtstafel (Spalte C) auf- 
geführten Mengen. Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verfügenden 
Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet. 
§ 5. 
Besondere Bestimmungen. 
a) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände hat nach der in der 
untenstehenden übersichtstafel angegebenen Weise zu erfolgen. 
b) Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist nur auf Grund von 
Versanderlaubnisscheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsmini- 
steriums gestattet. Anträge sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu Berlin 
66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt. 
c. ) Freigegeben werden durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung die für anderen als 
in Spalte 4 der untenstehenden übersichtstafel genannten Bedarf unentbehrlich erschei- 
nenden Mengen zum Verbrauch (nicht zum Weiterverkauf) monatlich auf Antrag. 
Die Anträge auf Freigabe sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu Berlin 
W66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt. 
4) Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Mengen verfällt mit Ablauf des 
letzten Gültigkeitstages, auf den der Freigabeschein lautet, erneut der Beschlagnahme. 
e) Flr den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, sind die vom Bundesrat oder 
von den verfligenden Militärbehörden etwa festgesetzten Preisgrenzen maßgebend; 
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung derjenigen Behörde, welche die Höchstpreise fest- 
gesetzt hat, oder der von ihr ermächtigten Stellen. . 
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nicht verbrauchte (also noch technisch nutzbare) Mengen verbleiben unter Beschlagnahme. 
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten. 
§ 6. 
Z Meldebestimmungen. 
Die von dieser Verflgung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden. 
„Die erste Meldung hat auf einem Meldeschein bis zum 10. Juli 1915 zu erfolgen 
und ist an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauerstraße 63/65, 
au richten. (Die Briefe müssen ordnungsgemäß frankiert sein.)
	        
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