Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 99. 1915. 525 
84. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums blidet einen Kom- 
munalverband. 
§ 5. 
Das im Kommunalverbande liegende Gebiet jeder Ortsobrigkeit bildet einen 
besonderen Bezirk, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, das in jedem Kom- 
munalverbande nur einen derartigen Bezirk bildet. 
86. 
Zum ritterschaftlichen Gebiet im Sinne dieser Ausführungsverordnung 
gehören die Rostocker Distriktsgüter, sowie die Güter Bergrade, Wisch und 
Zarnekow bei Neuburg. 
Die städtischen Kämmerei-, Hospital= und Hebungsgüter gehören zum orts- 
obrigkeitlichen Bezirk der betreffenden Stadt. 
§ 7. 
Jeder Kommunalverband wird nach außen von einer Kreisbehörde für 
Volksernährung vertreten, die auch die Verwaltung des Kommunalverbandes 
führt. 
Die Kreisbehörde besteht aus drei Mitgliedern. Vorsitzender ist der auf 
Grund der Verordnung vom 6. August 1914 für den betreffenden Aushebungs- 
bezirk bestellte Kommissar. Die beiden anderen Mitglieder werden von Unserm 
Ministerium des Innern durch einen entsprechenden Auftrag bestellt. 
Für die Mitglieder der Kreisbehörde werden, soweit ein Bedürfnis hervor- 
tritt, von Unserm Ministerium des Innern Vertreter bestellt. 
Die Mitglieder der Kreisbehörde und deren Vertreter empfangen keine Ver- 
gütung, erhalten aber aus der Kasse des Kommunalverbandes Zehrungsgelder 
und Fuhrkosten nach Klasse III des Kommissionskostenregulativs vom 
2. Juni 1877. 
Die Kreisbehörde für Volksernährung hat ihren Sitz am dienstlichen Wohn- 
sit ihres Vorsitzenden. " 
8. 
Die Verhandlungen der Kreisbehörde für Volksernährung sind kollegialisch; 
der Vorsitzende kann aber zur Erledigung laufender Geschäfte von geringerer 
Bedeutung, zur Ausführung gefaßter Beschlüsse sowie in dringenden Notfällen 
das Erforderliche allein verfügen, doch hat er die anderen Mitglieder der Kreis- 
behörde baldtunlichst, spätestens in der nächsten Sitzung, entsprechend in Kennt- 
nis zu setzen. 134-
	        
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