Nr. 99. 1915. 539
anderen Zwecken verwendet, oder wer der Verpflichtung des § 35, Vorräte zu ver-
wahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
IV. Ausmahlen und Mehlverkehr.
8 38.
Die Mühlen haben das Brotgetreide zu mahlen, das die Reichsgetreidestelle
oder der Kommunalverband, in dessen Bezirk sie liegen, ihnen zuweist. Sie haben das
ihnen zugewiesene Brotgetreide und das daraus ermahlene Mehl zu verwahren und
pfleglich zu behandeln.
Weigert sich eine Mühle, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Ar—
beiten auf deren Kosten mit den Mitteln des Mühlenbetriebs durch einen Dritten vor—
nehmen lassen.
§ 39.
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen Brotgetreide bis zur Höhe ihres
Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts ausmahlen lassen; das jeweils zur Verfügung
des Kommunalverbandes stehende Mehl darf jedoch den Mehlbedarf von zwei Mo-
naten nicht übersteigen.
Im übrigen dürfen Kommunalverbände nur mit Zustimmung der Reichsgetreide-
stelle ausmahlen lassen.
g 40.
Die Reichsgetreidestelle kann Mahllöhne und Vergütungen für die Verwahrung
und Behandlung festsetzen. Die Festsetzung von Mahllöhnen ist auch für die Fälle
zulässig, für die eine Mahlpflicht nicht besteht.
Soweit die Reichsgetreidestelle keine Mahllöhne oder Vergütungen festgesetzt hat,
können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun.
g 41.
Ein Kommunalverband darf Mehl ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle
nur innerhalb seines Bezirkes abgeben. Die Rücklieferung von Mehl an die Reichs-
getreidestelle nach § 29 a wird hiervon nicht berührt.
g 42.
Wird Brotgetreide von einem Kommunalverband oder einem Selbstversorger
zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleie auf Verlangen an den Kommunal=
verband oder den Selbstversorger zurückzugeben. · »
Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreides entfallende
Kleie der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. zur Verfügung zu
stellen. Derselben Stelle haben die Mühlen die Kleie zur Verfügung zu stellen, die in
ihrem Eigentume steht.
Die aus dem Brotgetreide der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung
entfallende Kleie ist der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. zur
Verfügung zu stellen, soweit sie nicht von diesen Verwaltungen für den eigenen Bedarf
beansprucht wird,
136