Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  99.  1915.  539

anderen  Zwecken  verwendet,  oder  wer  der  Verpflichtung  des  §  35,  Vorräte  zu  verwahren
  und  pfleglich  zu  behandeln,  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft.

IV.  Ausmahlen  und  Mehlverkehr.

8  38.

Die  Mühlen  haben  das  Brotgetreide  zu  mahlen,  das  die  Reichsgetreidestelle
oder  der  Kommunalverband,  in  dessen  Bezirk  sie  liegen,  ihnen  zuweist.  Sie  haben  das
ihnen  zugewiesene  Brotgetreide  und  das  daraus  ermahlene  Mehl  zu  verwahren  und
pfleglich  zu  behandeln.

Weigert  sich  eine  Mühle,  so  kann  die  zuständige  Behörde  die  erforderlichen  Ar—
beiten  auf  deren  Kosten  mit  den  Mitteln  des  Mühlenbetriebs  durch  einen  Dritten  vor—
nehmen  lassen.

§  39.

Selbstwirtschaftende  Kommunalverbände  dürfen  Brotgetreide  bis  zur  Höhe  ihres
Bedarfsanteils  abzüglich  des  Saatguts  ausmahlen  lassen;  das  jeweils  zur  Verfügung
des  Kommunalverbandes  stehende  Mehl  darf  jedoch  den  Mehlbedarf  von  zwei  Monaten
  nicht  übersteigen.

Im  übrigen  dürfen  Kommunalverbände  nur  mit  Zustimmung  der  Reichsgetreidestelle
  ausmahlen  lassen.

g  40.

Die  Reichsgetreidestelle  kann  Mahllöhne  und  Vergütungen  für  die  Verwahrung
und  Behandlung  festsetzen.  Die  Festsetzung  von  Mahllöhnen  ist  auch  für  die  Fälle
zulässig,  für  die  eine  Mahlpflicht  nicht  besteht.

Soweit  die  Reichsgetreidestelle  keine  Mahllöhne  oder  Vergütungen  festgesetzt  hat,
können  die  höheren  Verwaltungsbehörden  dies  tun.

g  41.

Ein  Kommunalverband  darf  Mehl  ohne  Genehmigung  der  Reichsgetreidestelle

nur  innerhalb  seines  Bezirkes  abgeben.  Die  Rücklieferung  von  Mehl  an  die  Reichsgetreidestelle
  nach  §  29  a  wird  hiervon  nicht  berührt.

g  42.

Wird  Brotgetreide  von  einem  Kommunalverband  oder  einem  Selbstversorger
zum  Ausmahlen  zugewiesen,  so  ist  die  Kleie  auf  Verlangen  an  den  Kommunalverband
  oder  den  Selbstversorger  zurückzugeben.  ·  »

Die  Reichsgetreidestelle  hat  die  beim  Ausmahlen  ihres  Getreides  entfallende
Kleie  der  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte,  G.  m.  b.  H.  zur  Verfügung  zu
stellen.  Derselben  Stelle  haben  die  Mühlen  die  Kleie  zur  Verfügung  zu  stellen,  die  in
ihrem  Eigentume  steht.

Die  aus  dem  Brotgetreide  der  Heeresverwaltungen  und  der  Marineverwaltung
entfallende  Kleie  ist  der  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte,  G.  m.  b.  H.  zur
Verfügung  zu  stellen,  soweit  sie  nicht  von  diesen  Verwaltungen  für  den  eigenen  Bedarf
beansprucht  wird,

136