Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 99. 1915. 541 
Vorschrift des § 14 Abs. 14 zu verbieten; soweit es besondere wirtschaft- 
liche Verhältnisse erfordern, darf der Kommunalverband Ausnahmen von 
dem Verbote zulassen; 
b) eine Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzurichten; 
64) durch Ausgabe von Brotkarten oder Brotbüchern eine Verbrauchsregelung 
einzuführen, die den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt; 
4) ausreichende Maßnahmen zur Kontrolle der Selbstversorger (§ 6 Abs. 1a) 
zu treffen. 
* 49. 
Die Kommunalverbände können zu diesem Zwecke ferner insbesondere 
a) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Zusammensetzung, Größe 
und Gewicht bereitet werden dürfen, und Preise hierfür festsetzen; 
b) das Mahlen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen gestatten, die das 
vom Bundesrat oder von der Reichsgetreidestelle bestimmte Ausmahl- 
verhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu siebzig vom Hundert aus- 
mahlen können; in diesem Falle sind sie befugt, das Ausmahlverhältnis 
entsprechend festzusetzen; 
c) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf bestimmte 
Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken; 
d) nähere Bestimmungen mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde 
darüber erlassen, wer als Selbstversorger (§ 6 Abs. 1 a) anzusehen ist. 
8 60. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungs- 
behörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beaufsichtigen und die 
Art der Regelung (§§ 47 bis 49) vorschreiben. ç 
Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder be- 
stimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das Nähere 
bestimmen. 
8 61 
Zur Durchführung dieser Maßnahmen (88 47 bis 50) sollen in den Kommunal- 
verbänden besondere Ausschüsse gebildet werden. 
§l 52. 
Die Kommmnalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl 
so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige Uberschüsse sind für die Volks- 
ernährung zu verwenden. g 6s 
Die Kommunalverbände können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung 
der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde 
endgültig fest. 
8 8 54. 
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs 
für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des 
Verbrauchs übertragen wird, gelten die §§ 47 bis 53 für die Gemeinden entsprechend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.