Nr. 99. 1915. 541
Vorschrift des § 14 Abs. 14 zu verbieten; soweit es besondere wirtschaft-
liche Verhältnisse erfordern, darf der Kommunalverband Ausnahmen von
dem Verbote zulassen;
b) eine Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzurichten;
64) durch Ausgabe von Brotkarten oder Brotbüchern eine Verbrauchsregelung
einzuführen, die den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt;
4) ausreichende Maßnahmen zur Kontrolle der Selbstversorger (§ 6 Abs. 1a)
zu treffen.
* 49.
Die Kommunalverbände können zu diesem Zwecke ferner insbesondere
a) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Zusammensetzung, Größe
und Gewicht bereitet werden dürfen, und Preise hierfür festsetzen;
b) das Mahlen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen gestatten, die das
vom Bundesrat oder von der Reichsgetreidestelle bestimmte Ausmahl-
verhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu siebzig vom Hundert aus-
mahlen können; in diesem Falle sind sie befugt, das Ausmahlverhältnis
entsprechend festzusetzen;
c) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf bestimmte
Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken;
d) nähere Bestimmungen mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
darüber erlassen, wer als Selbstversorger (§ 6 Abs. 1 a) anzusehen ist.
8 60.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungs-
behörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beaufsichtigen und die
Art der Regelung (§§ 47 bis 49) vorschreiben. ç
Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder be-
stimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das Nähere
bestimmen.
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Zur Durchführung dieser Maßnahmen (88 47 bis 50) sollen in den Kommunal-
verbänden besondere Ausschüsse gebildet werden.
§l 52.
Die Kommmnalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl
so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige Uberschüsse sind für die Volks-
ernährung zu verwenden. g 6s
Die Kommunalverbände können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung
der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde
endgültig fest.
8 8 54.
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs
für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des
Verbrauchs übertragen wird, gelten die §§ 47 bis 53 für die Gemeinden entsprechend.