Nr. 102. 1915. 555
VI.
Zugezogenen Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Vergütun-
gen zu gewähren.
Schwerin, den 3. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 3. Juli. 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den
Verkehr mit Kraftfuttermitteln wird das Nachstehende bestimmt.
J.
Die Verrichtungen der Landeszentralbehörde werden von dem Ministerium
des Innern, die der höheren Verwaltungsbehörde von der Landesbehörde für
Volksernährung in Schwerin wahrgenommen.
I.
Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 —
bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen
Aushebungsbezirks ob:
1. die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 6 Abs. 3 der
Bundesratsverordnung, vorbehältlich der binnen einer Woche zu er-
hebenden Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung, die
endgültig entscheidet;
2. die Entscheidungen aus erster Instanz aus dem § 6 Abs. 2 der
Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen ist binnen einer
Woche Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zu-
lässig, welche endgültig entscheidet.
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen Verrichtun-
gen als Kommissare für Volksernährung aus.
Die Übermittlung der Anordnung nach § 6 Abs. 3 der Bundesratsverord-
nung erfolgt im Wege der vereinfachten Zustellung oder durch eingeschriebenen
Brief, bei Telegrammen gegen Empfangsanziige «-