Nr. 106. 1915.
g b.
Strombezug von auswärts.
ie AC.G. ist befugt, das Versorgungsgebiet auch aus einer anßerhalb Mecklen-
*“ zngs Megener be mi Strom zu versehen. Von der gesamten in das inländische
Absatzgebiet der A.E.G. (mit Ausnahme von Rostock und Warnemünde, vgl. Ziffer 3)
elieserten Strommenge müssen aber mindestens zwei Drittel in Werken auf Meckleu-
zurg Schweriner Gebiet erzeugt sein. § 5 Absatz 1 des Stadtvertrages bleibt dabei von
tand. #
**n Ermittelung der gelieferten Kilowattstunden geschieht durch Hauptzähler,
welche für den im Inlande erzeugten Strom bei seinem Austritt aus den Strom-
erzeugungsstellen und für den von auswärts eingeführten Strom an den Landesgrenzen
aufgestellt sind.
24. s Bei Berechnung der zwei Drittel der Ziffer 22 ist der nach § 20 für Landeseisen-
bahnen zu liefernde Strom nicht mit in Ansatz zu bringen.
26. Eine noch weitergehende Versorgung des inländischen Absatzgebietes von aus-
wärts ist der A.E.G. nur mit besonderer Genehmigung des Ministeriums des Innern
gestattet. 8 5 Absatz 1 des Stadtvertrages bleibt von Bestand.
g 6.
· Reserveverhältnis mit anderen Zentralen.
26. Soweit die technischen Einrichtungen es jeweilig ermöglichen und die Betriebs-
mittel nicht anderweitig benötigt werden, ist die A.E.G. verpflichtet, andere Überland-
gentren welche Gebietsteile des Großherzogtums mit Strom versorgen, insoweit im
alle von Betriebsstörungen mit Stromlieferung zu unterstützen.
27. Eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der A.E.G. wird die Großherzogliche
Regierung auch denjenigen Überlandzentralen auferlegen, denen sie nach Erlaß dieser
Genehmigung die Erlaubnis zur Versorgung von Gebietsteilen des Großherzogtums
erteilen sollte.
28. Für die Aushülfe-Stromlieferung darf die stromliefernde Zentrale dem unter-
stützten Werke nur einen Aufschlag von höchstens 20 / auf die normalen Großabnehmer=
Strompreise berechnen.
D29. na ncigahirkofer trägt das unterstützte Werk; eine Abwälzung auf die Abnehmer
aft.
30. Soweit ein Aushülfe-Strombezug möglich ist, ist die A.E.G. verpflichtet, ihn zur
schnellsten Befriedigung ihrer Ubnehene zesunnm tont Ziffer 58). *
87.
Benutzung der Landeschausseen, öffentlichen Wege usw.
31. Die Großherzoglice Regierung wird der A.E.G. ohne Erhebung besonderer Ab-
. gaben vorbehaltlich näherer wegebautechnischer bezw. verkehrstechnischer Festsetzung im
einzelnen Falle und unbeschadet der Rechte Dritter die Benu. ung und Kreuzung der
Landeseisenbahnen, Landeschausseen, Brücken und öffentlichen z unen zum Fort-
leiten von elektrischer Energie mittels ober= und unterirdischer Leitungen mit Neben-
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