Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

4. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
Nr. 106. 1915. 597 
4 Die Anzahl der Brennstunden ergibt sich aus den am Zähler abgelesenen Kilowatt- 
stunden, geteilt durch die Anzahl der hinter dem Zähler installierten Kilowatt und wird 
auf volle Brennstunden abgerundet. 
B. Für Kraftlieferung und sonstige Zwecke. 
Für die ersten 2000 Kilowattstunden 20 Pf. 
„ „ nächsten 2000 bis 3000 Kilowattstunden 19,5 „ 
77 77. 77 3000,1 77 4000 11 19 77 
«« « 4000,1 „ 5000 » 18,5 „ 
11 11 77 5000, 1 7. 6000 11 18 77 
11 7 77 6000,1 77 7000 77 17,5 7. 
77 77 77 7000.,1 11 8000 11 17 77 
77 7*7 77 8000,1 11 10000 77 16,5 77 
,,,, « 10000,-1,",12000 » 16» 
» « ,,- 12000,1 „ 15000 » 15 „ 
„ „ » 15000,1«20000 « 14 „ 
„ „ „ 20000,1 „ 40000 « 13 „ 
„ über 40000 Kilowattstunden · 12 „ 
Die angegebenen Preise beziehen sich immer nur auf den zwischen zwei Zonen 
liegenden Anteil des Gesamtverbrauchs. Die Berechnung nach dem ersten Zoneupreis 
heginnt mit jedem Jahr von neuem. 
Überschreitet die Stromabgabe an alle Abnehmer, welche nach diesen Bedingungen 
angeschlossen werden, im Geschäftsjahr des Werkes 1 500 000 Kilowattstunden, so tritt 
eine Ermäßigung der obigen Kraftstrompreise um 3 % ein, 
bei mehr als 2000000 Kilowattstunden um 5%, und 
7“ 7“ « 3000000 « « 75 5. 
Sonstige Preisnachlässe gegenüber den Tarifen unter Ziffer 42 und 44 darf das 
Werk aus besonderen Gründen bewilligen. Jedoch darf es sich dafür Vergünstigungen 
auf dem Gebiet des Installationswesens nicht versprechen oder gewähren lassen. 
II. Zählermiete. 
Die Miete für Zähler wird monatlich mit den Stromrechnungen eingezogen und 
beträgt für einen Zähler 
bis zu 1,1 Kw. 0,50 MA 
über 1 1 77 77 2,2 « 0,75 « 
« 2,2 7! 17 5 « 1.— « 
» 5 !! 1½ 10 » 1,30 77 
77 10 ? 17 20 « 1,60 7 
77 20 «« 30 7 2, — » 
Bei Zählern über 30 Kw. bedarf es einer besonderen Vereinbarung. Für Ver- 
gütungszähler wird monatlich 0,15 .¾ Miete erhoben. 
Die Berechnung der Zählermiete erfolgt von dem auf den Tag des Anschlusses 
folgenden ersten oder fünfzehnten des Monats.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.