598 Nr. 106. 1915.
.. III. Prüsgebühren.
Für die Prüsung der Entwürfe zu Anschlußanlagen und für die Überwachung der
F1§ Installation sind Gebühren nicht zu erheben. Erfolgt die Abnahmeprüfung durch das
Werk, so ist dasür von dem Abnehmer eine einmalige Gebühr zu zahlen.
52. Diese Gebühr beträgt: *r*1
für jede Glühlampe 4# 050%
„ „ Metallodenlage über 100 N.-K. 1.— ,
„ „Boogenlampe —,
jedes zu Kraft= oder anderen Zwecken installierte Kilowatt 1.— „
53. Die Prüfgebühren betragen bei Neuanlagen mindestens 5 -7, sollen jedoch bei
keiner Anschluß-Anlage 50 1 überschreiten.
g 13.
Streitigkeiten. Gerichtsstand.
Soweit nicht für einzelne Streitfälle in diesen Bedingungen ein anderes bestimmt
ist (Ziffer 25, 27) werden Streitigkeiten zwischen dem Werk und dem Abnehmer in
bezug auf das bestehende Vertragsverhältnis durch die ordentlichen Gerichte entschieden.
Zuständig ist in erster Instanz ausschließlich das Großherzogliche Amtsgericht bezw. das
Großherzogliche Landgericht zu Rostock.
d4.
8 14.
Abweichungen von vorstehenden Bedingungen.
Abweichungen von diesen Bedingungen dürfen mit dem einzelnen Stromabnehmer,
abgesehen von den im vorstehenden bezeichneten Fällen, nur mit besonderer Genehmi-
gung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vereinbart werden.
* 15.
Allgemeine Abänderungen der Stromlieferungsbedingungen.
56. Mit Rechtswirkung für seine sämtlichen Abnehmer kann das Werk mit besonderer
Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern diese Bedingungen
ändern. Die genehmigte Abänderung wird das Großherzogliche Ministerium des In-
nern durch das Regierungs-Blatt bekanntgeben unter Bezeichnung des Zeitpunktes ihres
Inkrafttretens. Es sind aber Abänderungen, durch welche die Abnehmer ungünstiger
gestellt werden, für diejenigen Abnehmer, mit denen das Werk schon einen Vertrag ab-
geschlossen hat, für die Dauer des Vertrages nur mit ihrer Zustimmung wirksam.
Ort
Ot