Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  5.  1915.  23

vorübergehenden  Aufenthalts  auch  solchen  Familien  zu  gewähren  sind,  welche
wegen  der  kriegerischen  Ereignisse  ihren  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  verlassen
haben.  Aus  gegebener  Veranlassung  wird  diese  Bestimmung  in  Erinnerung
gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  im  Falle  der  Stellung  neuer  Anträge  auf
Gewährung  der  Familienunterstützung  nach  Maßgabe  der  ergangenen  allgemeinen
  Anordnungen  zu  verfahren  ist,  wobei  den  durch  den  Aufenthaltswechsel
  bedingten  Umständen  nach  billigem  Ermessen  Rechnung  getragen  werden
muß  und  insbesondere  die  Rückfrage  bei  den  Heimatsbehörden  über  die
Unterstützungsbedürftigkeit,  über  die  Einziehung  der  betreffenden  Familienangehörigen
  zum  Heeresdienst,  über  das  Hervortreten  des  Unterhaltungsbedürfnisses
  usw.  möglichst  zu  vermeiden  ist.

Handelt  es  sich  um  die  Fortzahlung  der  bereits  an  dem  gewöhnlichen
Aufenthaltsorte  bewilligten  Unterstützungsbeträge,  so  empfiehlt  sich  eine  Rückfrage
  bei  derjenigen  Dienststelle  (Landratsamt  usw.),  welche  die  frühere  Bewilligung
  ausgesprochen  hat.

In  allen  Fällen  aber  sind  die  Anträge  tunlich  beschleunigt  den  zuständigen
diesseitigen  Unterstützungskommissionen  zur  weiteren  geschäftlichen  Behandlung
in  gewöhnlicher  Weise  vorzulegen.

Die  Unterstützungskommissionen  haben  ihrerseits  demnächst  mit  den  Lieferungsverbänden
  des  gewöhnlichen  Aufenthaltsortes  abzurechnen  bezw.,  wenn
sich  die  Abrechnung  nicht  bewerkstelligen  läßt,  die  Zahlungen  in  der  vorgeschriebenen
  Weise  zu  verrechnen.

In  dringlichen  Fällen  wird  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §  5  der
Verordnung  vom  16.  Februar  1889  den  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorständen
  empfohlen,  durch  einstweilige  Gewährung  vorschüssiger  Zahlungen
einer  etwaigen  Notlage  der  unterstützungsbedürftigen  Familien  vorzubeugen,
wie  es  gegenüber  den  einheimischen  Familien  seitens  zahlreicher  Behörden
anerkennenswerterweise  bereits  vielfach  geschehen  ist.

Schwerin,  den  11.  Januar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.