Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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g.  23.
Für  jeden  Veranlagungsbezirk  wird  ein  Schätzungsausschuß  gebildet,  zu
welchem  gehören:

1)  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  oder  der  von  demselben
zu  bezeichnende  Stellvertreter,

2)  mindestens  vier  Mitglieder,  von  welchen  zwei  ständige  durch  die  Regierung
  ernannt,  die  übrigen  aus  der  Zahl  der  gewählten  Mitglieder
(stellvertretenden  Mitglieder)  der  Veranlagungskommission  durch  dieselbe
abgeordnet  werden.  Die  Zahl  der  Mitglieder  bestimmt  der  Finanzminister.


Für  die  ernannten  und  für  die  gewählten  Mitglieder  wird  in  gleicher  Weise
die  erforderliche  Zahl  von  Stellvertretern  ernannt  und  abgeordnet.

Das  Ausscheiden  aus  der  Veranlagungskommission  hat  für  die  durch  die
Kommission  abgeordneten  Mitglieder  und  Stellvertreter  auch  das  Ausscheiden  aus
dem  Schätzungsausschusse  zur  Folge.

g.  24.

Der  Schätzungsausschuß  hat  die  behufs  Veranlagung  der  Steuerpflichtigen
erforderlichen  Werthermittelungen  vorzunehmen  und  den  Werth  der  steuerbaren
Vermögen,  insbesondere  die  Werthe  der  im  Veranlagungsbezirke  belegenen  Grundstücke,
  sowie  die  Werthe  der  gewerblichen  Anlage=  und  Betriebskapitalien  zu
begutachten.

Der  Ausschuß  erhält  zu  diesem  Zwecke  Kenntniß  von  allen  durch  den  Vorsitzenden
  der  Veranlagungskommission  gesammelten  Nachrichten  (F.  25),  den  behufs
Veranlagung  zur  Einkommensteuer  eingereichten  Steuerreklärungen  den  auf  letztere
bezüglichen  Schriftstücken,  sowie  dem  Ergebniß  der  Eink  veranlagung
und  ist  befugt,  Auskunftspersonen  zu  vernehmen  oder  mit  berathender  Stimme
bei  seinen  Verhandlungen  zuzuziehen.

Die  Geschäftsordnung  des  Schätzungsausschusses  wird  durch  den  Finanzminister
  festgestellt.

 

25.

Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission,  welcher  zugleich  die  Interessen
  des  Staates  vertritt,  hat  das  Veranlagungsgeschäft  zu  leiten  und  ist  dafür
verantwortlich,  daß  die  gesammte  Veranlagung  in  seinem  Bezirk  nach  den  bestehenden
  Vorschriften  zur  Ausführung  gelangt.

Zum  Qwecke  der  richtigen  Veranlagung  der  Steuerpflichtigen  hat  der  Vorsitzende,
  soweit  dies  nicht  bereits  zum  Zwecke  der  Einkommensteuerveranlagung
(§.  35  Absatz  3  des  Einkommensteuergesetzes)  geschehen  ist,  möglichst  vollständige
Nachrichten  einzuziehen,  auch  die  für  die  Werthbestimmung  der  steuerbaren  Vermögenstheile
  erforderlichen  Unterlagen  zu  beschaffen.