Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  5.  1915.  21

Besitzer  von  Getreide  innerhalb  eines  Hauptortbezirkes  ohne  Rücksicht  auf  die
Frachtlage  seiner  Verladestation  den  Anspruch  erheben  kann,  bei  der  Feststellung
  des  Übernahmepreises  ebenso  behandelt  zu  werden,  wie  der  günstigst
belegene  Besitzer.  Vorteile,  die  der  Besitzer  mittels  der  Versendung  der  Ware
an  andere  Orte  mit  höherem  Höchstpreis  erzielen  könnte,  sind  nicht  zu  berücksichtigen.
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Dagemäß§8Abs.ZderBekannttnachungvomsx;19.v.Mts.überdie
Höchstpreise  für  Roggen,  Gerste  und  Weizen  und  §  4  Abs.  3  der  Bekanntmachung
  vom  19.  v.  Mts.  über  die  Höchstpreise  für  Hafer  der  Hoöchstpreis
die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur  Verladestelle  des  Ortes,  von  dem  die
Ware  mit  der  Bahn  oder  zu  Wasser  versandt  wird,  sowie  die  Kosten  des
Einladens  daselbst  einschließt,  so  müssen  diese  Kosten,  falls  sie  der  Besitzer
des  in  Anspruch  genommenen  Getreides  für  die  Versendung  nicht  auf  sich

nimmt,  bei  dem  Ubernahmepreis  in  Ansatz  gebracht  werden.  «

Durch  §  8  Abs.  4  der  Bekanntmachung  vom  19.  v.  Mts.  über  die
Höchstpreise  für  Roggen,  Gerste  und  Weizen  und  §  4  Abs.  4  der  Bekanntmachung
  vom  19.  v.  Mts.  über  die  Höchstpreise  für  Hafer  ist  klargestellt
worden,  daß  der  Höchstpreis  infolge  des  Umsatzes  des  Getreides  durch  den
Handel  beim  Verbraucher  oder  Verarbeiter  letzten  Endes  nur  um  4  4  gesteigert
  sein  darf,  und  daß  daneben  nur  noch  die  Fracht  von  dem  Abnahmeort
  und  die  Vergütung  für  die  Säcke  zu  Lasten  des  Verbrauchers  oder  Verarbeiters
  gehen  dürfen.  Wer  als  Besitzer  von  Getreide  der  Dienste  des  örtlichen
  Handels  bei  der  Herrichtung  marktgängiger  Ware,  bei  der  Vermittelung
der  Beziehungen  zu  dem  Großhändler  oder  Müller,  bei  der  Abwicklung  der
Bezahlung,  Säckebeschaffung,  Verladung  usw.  nicht  entraten  kann,  wird  sich
mit  Rücksicht  auf  diese  Beschränkung  daher  voraussichtlich  auch  im  freien
Verkehr  einen  angemessenen  Abschlag  von  dem  für  seine  Verladestation
geltenden  Höchstpreis  gefallen  lassen  müssen.

§L  16.

Das  Verfahren  der  übertragung  des  Eigentums  soll  der  Durchführung
des  Höchstpreisgesetzes  dienen.  Es  soll  einer  Neigung,  die  Gegenstände  nicht
in  den  Verkehr  zu  bringen,  entgegengewirkt  werden.  Dieser  Zweck  muß  auch
bei  der  Festsetzung  des  Ubernahmepreises  besonders  berücksichtigt  werden.

Der  Übernahmepreis  wird  daher  beträchtlich  niedriger  festzusetzen  sein,
als  der  Preis,  der  sich  unter  Berücksichtigung  der  §8  13,  14  und  15  ergibt.