Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 7. 29 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 16. Januar 1915. 
  
  
  
  
Inhalt. 
1. Abteilung. (Nr. 3.) Verordnung, betreffend die Befreiung von Kriegsteilnehmern 
von der Landes-Einkommensteuer. 
  
(Nr. 3.) Verordnung vom 15. Januar 1915, betreffend die Befreiung von 
Kriegsteilnehmern von der Landes-Einkommensteuer. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, 
der Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König- 
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs- 
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen was folgt: 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges ist von den Unteroffizieren 
und Mannschaften sowohl des stehenden Heeres und der Flotte als auch 
des Beurlaubtenstandes und des Landsturms, welche mit einem Ein- 
kommen von nicht mehr als 1500 Mark zur Landes-Einkommensteuer 
veranlagt sind, diese Steuer für die Steuerhalbjahre, in denen sie sich im 
aktiven Dienst befinden (vergl. § 64 des Einkommensteuergesetzes vom 
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