Nr. 8. 31
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 18. Januar 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung, betreffend
Einigungsämter vom 15. Dezember 1914.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 16. Januar 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung,
betreffend Einigungsämter vom 15. Dezember 1914.
Auf Grund des § 6 der Bundesratsverordnung betreffend Einigungsämter,
vom 15. Dezember 1914 (REl. S. 511) wird für das hiesige Großherzogtum
folgendes bestimmt:
1.
Das Ministerium des Innern trifft die Anordnung nach § 1 der Verordnung
auf Antrag der Obrigkeiten, in deren Bezirk Einigungsämter nach
Maßgabe der Stadt= bezw. Gemeindeverfassungen errichtet worden sind.
Der Antrag muß enthalten:
1. eine Darlegung über die Verfassung des Einigungsamts sowie
über etwaige Verfahrensvorschriften,
2. die Bezeichnung des Vorsitzenden oder seines Vertreters (§ 2 dieser
Bekanntmachung),
3. die Mitteilung von den für die finanzielle Förderung der Einigungstätigkeit
in Aussicht genommenen Maßnahmen.
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