Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

32 Nr. 8. 1915. 
82. 
Den Vorsitz bei den Verhandlungen des Einigungsamts hat ein für 
das Richteramt befähigtes Mitglied zu führen, das von der Obrigkeit ernannt 
oder bestätigt wird. 
Dieses Mitglied oder sein in gleicher Weise vorgebildeter und bestellter 
Vertreter bildet die Gemeindebehörde im Sinne der §§ 2 und 3 der Verordnung. 
§9 3. 
Die Pflicht zum Erscheinen (§ 2 der Verordnung) ist in der Regel 
eine persönliche. 
Aus Gesetzen oder Generalvollmachten sich ergebende Vertretungs- 
befugnisse sind anzuerkennen. 
8 4. 
Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe (§ 2 Abs. 1 und 2 der 
Verordnung) ist, wenn die Zuwiderhandlung durch die persönlichen oder wirt- 
schaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten entschuldigt wird, sowie in der Regel 
dann abzusehen, wenn sie erstmalig erfolgt. 
Die Höhe der Ordnungsstrafe ist nach der wirtschaftlichen Lage des Be- 
troffenen unter den Gesichtspunkten der Wirksamkeit und des Grades des 
Verschuldens abzumessen. 
Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist diese unter Bestimmung 
eines neuen Termins anzudrohen. 
86. 
Das Nichterscheinen der Beteiligten (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) ist 
in der Regel als entschuldigt anzusehen, wenn sie einen zur Auskunftserteilung 
schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden, der mit ihren für die Ver- 
mittlung erheblichen Verhältnissen vertraut ist. 
Auswärtige Vermieter können sich durch ihre Hausverwalter vertreten lassen. 
Auswärtige Hypothekengläubiger können nur dann in eine Ordnungs- 
strafe genommen werden, wenn sie vor dem von der Gemeindebehörde (8 2 
dieser Bekanntmachung) ersuchten Gemeindevorstande (Gemeindevorsteher) ihres 
Wohnorts oder Aufenthaltsorts unentschuldigt nicht erscheinen und auch einen 
Vertreter (Abs. 1) nicht entsenden. 
Schweben vor einem Einigungsamt mehrere Sachen, an denen ein und 
derselbe Vermieter oder ein und derselbe Hypothekengläubiger beteiligt ist, so“ 
sind diese Sachen möglichst derart miteinander zu vereinigen, daß nur ein ein- 
maliges Erscheinen dieser Beteiligten erforderlich wird.
	        
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