32 Nr. 8. 1915.
82.
Den Vorsitz bei den Verhandlungen des Einigungsamts hat ein für
das Richteramt befähigtes Mitglied zu führen, das von der Obrigkeit ernannt
oder bestätigt wird.
Dieses Mitglied oder sein in gleicher Weise vorgebildeter und bestellter
Vertreter bildet die Gemeindebehörde im Sinne der §§ 2 und 3 der Verordnung.
§9 3.
Die Pflicht zum Erscheinen (§ 2 der Verordnung) ist in der Regel
eine persönliche.
Aus Gesetzen oder Generalvollmachten sich ergebende Vertretungs-
befugnisse sind anzuerkennen.
8 4.
Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe (§ 2 Abs. 1 und 2 der
Verordnung) ist, wenn die Zuwiderhandlung durch die persönlichen oder wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten entschuldigt wird, sowie in der Regel
dann abzusehen, wenn sie erstmalig erfolgt.
Die Höhe der Ordnungsstrafe ist nach der wirtschaftlichen Lage des Be-
troffenen unter den Gesichtspunkten der Wirksamkeit und des Grades des
Verschuldens abzumessen.
Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist diese unter Bestimmung
eines neuen Termins anzudrohen.
86.
Das Nichterscheinen der Beteiligten (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) ist
in der Regel als entschuldigt anzusehen, wenn sie einen zur Auskunftserteilung
schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden, der mit ihren für die Ver-
mittlung erheblichen Verhältnissen vertraut ist.
Auswärtige Vermieter können sich durch ihre Hausverwalter vertreten lassen.
Auswärtige Hypothekengläubiger können nur dann in eine Ordnungs-
strafe genommen werden, wenn sie vor dem von der Gemeindebehörde (8 2
dieser Bekanntmachung) ersuchten Gemeindevorstande (Gemeindevorsteher) ihres
Wohnorts oder Aufenthaltsorts unentschuldigt nicht erscheinen und auch einen
Vertreter (Abs. 1) nicht entsenden.
Schweben vor einem Einigungsamt mehrere Sachen, an denen ein und
derselbe Vermieter oder ein und derselbe Hypothekengläubiger beteiligt ist, so“
sind diese Sachen möglichst derart miteinander zu vereinigen, daß nur ein ein-
maliges Erscheinen dieser Beteiligten erforderlich wird.