Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  158.  1915.  857

lichen  Bezirks,  mit  Ausnahme  der  unter  a  bezeichneten  Großherzoglichen
  Lehranstalten.  Die  Weitergabe  kann  durch  Fernsprecher  erfolgen.


3.  Wird  Allerhöchst  Ausfall  des  Unterrichts  angeordnet,  so  geschieht  dies
in  der  Erwartung,  daß,  soweit  die  Verhältnisse  es  gestatten,  an  dem
freigegebenen  Tage  eine  Schulfeier  veranstaltet  wird,  bei  der  durch
den  Leiter  der  Schule  oder  einen  Lehrer  auf  die  Bedeutung  des  die
Freigabe  veranlassenden  Ereignisses  hinzuweisen  ist.

Schwerin,  den  28.  September  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr.  158  wird  ausgegeben:  Nr.  132  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1915.