48 Nr. 11. 1915.
§ 51 der Bundesratsverordnung von einer Unserm Ministerium des Innern
unterstehenden. Landesbehörde für Volksernährung wahrgenommen. Dieser
Landesbehörde sind durch die 88 7, 8, 9, 17 dieser Ausführungsverordnung wei-
tere Geschäfte zugewiesen.
Die Mitglieder der Landesbehörde für Volksernährung, welche in Schwerin
ihren Sitz hat, werden von Uns durch einen entsprechenden Auftrag
bestellt. Das erforderliche Bureau= und Unterbeamtenpersonal wird der Be-
hörde vom Ministerium des Innern überwiesen. ·
§2.
Den nach der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — be-
stellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen Aus-
hebungsbezirks ob:
a) die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne der §§ 4, 14 der
Bundesratsverordnung, vorbehaltlich der binnen einer Woche zu er-
hebenden Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung, die
endgültig entscheidet;
b) die Entscheidungen in erster Instanz aus den §§ 6, 16 Aksatz 1, 3
und 4, 17, 29, 41 der Bundesratsverordnung. Gegen diese Entschei-
dungen ist binnen einer Woche Beschwerde an die Landesbehörde für
Volksernährung zulässig, welche endgültig entscheidet.
83.
» Die nach der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissare
führen für die ihnen durch diese Ausführungsverordnung übertragenen Verrich-
tungen die Bezeichnung: Kommissar für Volksernährung.
8 4.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 8, 9, 11, 12, 23, 52 der Bundesrats-
verordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, in wel-
chem die Verrichtungen dieser Behörde für jeden Aushebungsbezirk dem für den-
secben nach der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissar ob-
iegen.